Verfassungsbeschwerde gegen Bußgeld wegen Coronaschutzverordnung verworfen
KI-Zusammenfassung
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen einen Bußgeldbescheid wegen angeblichen Verstoßes gegen § 16 Abs. 3 Nr. 2 der Coronaschutzverordnung und rügt verfassungsrechtliche Mängel der Regelung. Das Verfassungsgerichtshof NRW weist die Verfassungsbeschwerde als unzulässig zurück und erklärt den Antrag auf einstweilige Anordnung für erledigt. Entscheidungsgrund ist vorrangig der Subsidiaritätsgrundsatz; die Verfassungsbeschwerde war vor Ausschöpfung des Rechtswegs nicht statthaft.
Ausgang: Verfassungsbeschwerde gegen Bußgeld wegen Verstoßes gegen die Coronaschutzverordnung als unzulässig verworfen; Antrag auf einstweilige Anordnung erledigt.
Abstrakte Rechtssätze
Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn der Beschwerdeführer nicht zuvor alle zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten im sachnächsten Verfahren ausgeschöpft hat (Subsidiaritätsgrundsatz).
Besteht bereits ein Bußgeldbescheid, sind verfassungsrechtliche Einwendungen gegen die Anwendung einer ordnungswidrigkeitsbewehrten Norm im Einspruchsverfahren zu erheben; die Verfassungsbeschwerde ist erst nach Erschöpfung des Rechtswegs zulässig.
Rechtsvorschriften rein ordnungswidrigkeitenrechtlichen Inhalts unterliegen in der Regel nicht der Normenkontrolle nach § 47 Abs. 1 VwGO.
Ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung erledigt sich, wenn die Entscheidung in der Hauptsache ergeht und damit die vorläufige Regelung hinfällig wird.
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
Mit der Entscheidung in der Hauptsache erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
Gründe
I.
1. Gegen den Beschwerdeführer wurde am 20. Mai 2020 ein Bußgeldbescheid in Höhe von 200,00 Euro erlassen. Ihm wurde vorgeworfen, eine Ordnungswidrigkeit begangen zu haben, weil er sich am 3. Mai 2020 entgegen der damals geltenden Regelung in § 12 Abs. 1 Satz 1 Coronaschutzverordnung vorsätzlich mit mehr als zwei Personen in der Öffentlichkeit zusammengefunden hatte. Gegen den Bescheid legte der Beschwerdeführer Einspruch ein. Der Termin zur Verhandlung über diesen Einspruch hat noch nicht stattgefunden. Auf einen beim Oberverwaltungsgericht gestellten Normenkontrollantrag hat dieses den Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass Bestimmungen rein ordnungswidrigkeitenrechtlichen Inhalts nicht der Normenkontrolle nach § 47 Abs. 1 VwGO unterliegen.
2. Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer "die Verletzung sämtlicher in Betracht kommender Grundrechte". Die Vorschrift des § 16 Abs. 3 Nr. 2 Coronaschutzverordnung in der vom 20. April 2020 bis zum 3. Mai 2020 geltenden Fassung sei verfassungswidrig, weil es keine Ermächtigungsgrundlage für die Pönalisierung gebe. Die Coronaschutzverordnung sei nicht von der Landesregierung, sondern vom Gesundheitsministerium erlassen worden. Die Ermächtigung für die Schaffung von Bußgeldtatbeständen könne aber nicht durch die Landesregierung auf das Gesundheitsministerium übertragen werden. Auch handle es sich bei der Ermächtigung in § 73 Abs. 1a Nr. 24 IfSG um einen verfassungswidrigen Blankettverweis. Der Beschwerdeführer beantragt zudem, den Vollzug von § 16 Abs. 3 Nr. 2 Coronaschutzverordnung in der vom 20. April 2020 bis zum 3. Mai 2020 geltenden Fassung bis zu einer Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde auszusetzen.
II.
1. Die Verfassungsbeschwerde wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1, § 59 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen (VerfGHG) vom 14. Dezember 1989 (GV. NRW. S. 708, ber. 1993 S. 588), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes zur Änderung des Verfassungsgerichtshofgesetzes vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 400), durch die Kammer zurückgewiesen, weil sie unzulässig ist.
Es kann offen bleiben, ob die Verfassungsbeschwerde mit dem Verweis auf die Verletzung "sämtlicher in Betracht kommender Grundrechte" den Begründungsanforderungen des § 55 Abs. 4 VerfGHG genügt, wonach in der Begründung der Verfassungsbeschwerde das Recht, das verletzt sein soll, zu bezeichnen ist. Sie entspricht jedenfalls nicht dem Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde.
Nach diesem verfassungsprozessualen Grundsatz ist ein Beschwerdeführer gehalten, vor Erhebung der Verfassungsbeschwerde alle nach Lage der Sache zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten zu ergreifen, um die geltend gemachte Grundrechtsverletzung in dem unmittelbar mit ihr zusammenhängenden sachnächsten Verfahren zu verhindern oder zu beseitigen (vgl. etwa VerfGH NRW, Beschluss vom 20. Dezember 2019 – VerfGH 45/19, NWVBl. 2020, 160 = juris, Rn. 8, m. w. N.). Dabei verlangt der Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde zwar nicht, dass Betroffene vor Erhebung einer Verfassungsbeschwerde gegen eine straf- oder bußgeldbewehrte Rechtsnorm verstoßen und sich dem Risiko einer entsprechenden Ahndung aussetzen müssen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. März 2017 – 1 BvR 1314/12, BVerfGE 145, 20 = juris, Rn. 85). Hier ist gegenüber dem Beschwerdeführer aber bereits ein Bußgeldbescheid ergangen. Im Rahmen des Einspruchsverfahrens hat der Beschwerdeführer daher die Möglichkeit, die Verletzung seiner Grundrechte durch die Anwendung des § 16 Abs. 3 Nr. 2 Coronaschutzverordnung zu rügen. Gegebenenfalls stünde ihm nach Erschöpfung des Rechtsweges die Verfassungsbeschwerde gegen die ergangenen gerichtlichen Entscheidungen offen.
2. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, der auf eine vorläufige Regelung bis zur Entscheidung in der Hauptsache gerichtet ist, erledigt sich mit dem Beschluss über die Verfassungsbeschwerde.
3. Seine Auslagen sind dem Beschwerdeführer nicht zu erstatten. § 63 Abs. 4 VerfGHG sieht eine Auslagenerstattung nur für den hier nicht vorliegenden Fall eines Obsiegens des Beschwerdeführers vor.