Rechtsbehelf gegen Kammerbeschluss des VerfGH NRW als unzulässig zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Beschwerdeführer erhoben einen Rechtsbehelf gegen den Kammerbeschluss des Verfassungsgerichtshofs NRW vom 31. Mai 2022. Zu klären war, ob ein solcher Rechtsbehelf nach Abschluss der Verfassungsbeschwerde zulässig ist. Der VerfGH verwies den Rechtsbehelf als unzulässig zurück und betonte die gesetzlich geregelte Begrenzung auf Wiederaufnahme und Widerspruch sowie das Interesse an Verfahrensendgültigkeit. Eine Gehörsverletzung wurde nicht substantiiert dargelegt.
Ausgang: Rechtsbehelf der Beschwerdeführer als unzulässig verworfen, da keine gesetzliche Rechtsbehelfsmöglichkeit und keine substantiierten Gehörsverletzungen vorgetragen wurden
Abstrakte Rechtssätze
Entscheidungen der Kammern des Verfassungsgerichtshofs sind grundsätzlich nicht anfechtbar, soweit das Gesetz nicht ausdrücklich Rechtsbehelfe vorsieht.
Rechtsbehelfe gegen eigene Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofs sind nur in den gesetzlich normierten Fällen (insbesondere Wiederaufnahme nach § 30 VerfGHG und Widerspruch gegen bestimmte einstweilige Anordnungen nach § 27 Abs. 3 VerfGHG) zulässig.
Nach Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde besteht ein erhebliches Interesse an der endgültigen Beendigung des Verfahrens, das die Zulässigkeit nichtregelmäßig vorgesehener Rechtsbehelfe grundsätzlich entgegenstehen kann.
Die bloße Unbeantwortetheit bestimmter Rechtsfragen rechtfertigt für sich allein nicht die Annahme einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör; für Ausnahmeregelungen wie Gegenvorstellung oder Anhörungsrüge bedarf es substantiierten Vortrags über entscheidungserhebliche Gehörsverletzungen.
Tenor
Der Rechtsbehelf der Beschwerdeführer wird als unzulässig zurückgewiesen.
Gründe
1. Über die Eingabe der Beschwerdeführer, die als Rechtsbehelf gegen den Beschluss der 1. Kammer des Verfassungsgerichtshofs vom 31. Mai 2022 zu verstehen ist, entscheidet gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1, § 59 Abs. 2 Satz 1 und 4 VerfGHG die Kammer, weil sie nach der Zurückweisung der Verfassungsbeschwerde für alle weiteren das Verfassungsbeschwerdeverfahren betreffenden Entscheidungen zuständig bleibt.
2. Der Rechtsbehelf ist unzulässig.
a) Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofs sind – wie sich für die Entscheidungen der Kammern aus § 59 Abs. 2 Satz 3 VerfGHG ergibt – grundsätzlich nicht anfechtbar. Das Gesetz über den Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen sieht Rechtsbehelfe, die auf die Selbstkontrolle eigener Entscheidungen durch den Verfassungsgerichtshof zielen, nur in den Fällen der Wiederaufnahme nach § 30 VerfGHG und des Widerspruchs gegen die Ablehnung oder den Erlass einstweiliger Anordnungen in § 27 Abs. 3 VerfGHG vor. Wiederaufnahmegründe im Sinne des § 30 VerfGHG sind jedoch nicht geltend gemacht. Auch die vom Beschwerdeführer beantragte einstweilige Anordnung ist weder erlassen noch abgelehnt worden, weil sie sich mit der Entscheidung über die Hauptsache erledigt hat. Zudem besteht die Möglichkeit des Widerspruchs im Verfahren der Verfassungsbeschwerde gemäß § 27 Abs. 3 Satz 2 VerfGHG ohnehin nicht. Darüber hinausgehende Möglichkeiten der Abänderung eigener Entscheidungen durch den Verfassungsgerichtshof hat der Gesetzgeber nicht vorgesehen (vgl. VerfGH NRW, Beschlüsse vom 12. November 2019 – VerfGH 11/19.VB-1, juris, Rn. 6, und vom 25. August 2020 – VerfGH 10/20.VB-3, juris, Rn. 5). Für sie besteht auch grundsätzlich kein Anlass. Nach der Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde besteht vielmehr ein erhebliches Interesse an einer endgültigen Beendigung des Verfahrens, das der Zulässigkeit weiterer gesetzlich nicht geregelter Rechtsbehelfe grundsätzlich entgegensteht (vgl. VerfGH NRW, Beschluss vom 12. November 2019 – VerfGH 11/19.VB-1, juris, Rn. 6).
b) Ob abweichend hiervon die Gegenvorstellung in besonders gelagerten Ausnahmekonstellationen zur Vermeidung groben prozessualen Unrechts oder die Anhörungsrüge bei der Geltendmachung von Verletzungen des verfassungsrechtlichen Anspruchs auf rechtliches Gehör in Betracht kommen können (vgl. hierzu VerfGH NRW, Beschluss vom 12. November 2019 – VerfGH 11/19.VB-1, juris, Rn. 7), kann hier offen bleiben. Gehörsverletzungen oder sonstige Verletzungen des Prozessrechts, zu denen es im Verfassungsbeschwerdeverfahren gekommen sein könnte, sind weder hinreichend vorgetragen noch sonst ersichtlich. Allein der Umstand, dass der Verfassungsgerichtshof Rechtsfragen, die im Zentrum des Interesses der Beschwerdeführer stehen, nicht beantwortet hat, rechtfertigt nicht die Annahme einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, weil es darauf aus den im angegriffenen Beschluss genannten Gründen nicht entscheidungserheblich ankam.