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Verfassungsgerichtshof NRW·VerfGH 13/22.VB-1·30.05.2022

Verfassungsbeschwerde als unzulässig zurückgewiesen (VerfGH NRW, 31.5.2022)

Öffentliches RechtVerfassungsrechtVerfahrensrecht (Verfassungsgericht)Verworfen

KI-Zusammenfassung

Der Verfassungsgerichtshof NRW weist eine Verfassungsbeschwerde als unzulässig zurück. Das Gericht bemängelt insbesondere die wohl nicht erschöpfte Rechtswegnutzung (§ 54 VerfGHG) sowie die unzureichende Begründung gemäß §§ 18, 55 VerfGHG. Eine grundsätzliche Rechtsverkennung durch unterbliebene EuGH-Vorlage (Art. 267 AEUV) ist aus der Begründung nicht ersichtlich. Weitergehende Ausführungen unterbleiben.

Ausgang: Verfassungsbeschwerde als unzulässig zurückgewiesen/verworfen wegen Nichterschöpfung des Rechtswegs und unzureichender Begründung

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn der Rechtsweg nicht ordnungsgemäß erschöpft wurde.

2

Die gesetzlichen Begründungsanforderungen für Verfassungsbeschwerden (§§ 18 Abs.1 Satz2, 55 Abs.1 Satz1, 55 Abs.4 VerfGHG) sind substantiell einzuhalten; bei deren Verletzung ist die Beschwerde unzulässig.

3

Es gehört nicht zu den Aufgaben des Verfassungsgerichts, die Beschwerdebegründung und Anlagen nach möglichen, nicht ausdrücklich vorgetragenen Beeinträchtigungen zu durchsuchen; der Beschwerdeführer hat entscheidungserhebliche Tatsachen und Rechtsbegründungen darzulegen.

4

Dass eine Gerichtsentscheidung verfassungsrechtlich zu einer Vorlage an den EuGH nach Art. 267 AEUV verpflichtet hätte, muss aus der Beschwerde substantiiert hervorgehen, um eine Verletzung des Gewährleistungsgehalts von Grundrechten darzulegen.

Relevante Normen
§ 58 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG§ 59 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG§ 54 Satz 1 VerfGHG§ 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 VerfGHG§ 55 Abs. 1 Satz 1 VerfGHG§ Art. 267 AEUV

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

Gründe

2

Die Verfassungsbeschwerde wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1, § 59 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG durch die Kammer zurückgewiesen, weil sie unzulässig ist.

3

Abgesehen davon, dass der Rechtsweg nicht ordnungsgemäß erschöpft sein dürfte (vgl. § 54 Satz 1 VerfGHG), genügt sie jedenfalls nicht den sich aus § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1, § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG ergebenden Begründungsanforderungen. Eine grundsätzliche Verkennung des Gewährleistungsgehalts von Grundrechten durch eine unterbliebene Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union gemäß Art. 267 AEUV geht aus der Beschwerdebegründung selbst nicht hervor. Es ist auch nicht Aufgabe des Verfassungsgerichtshofs, in der Beschwerdebegründung und ihren etwaigen – hier offenbar auch unvollständig vorgelegten – Anlagen nach möglichen Beeinträchtigungen eines als verletzt gerügten Rechts zu suchen (vgl. VerfGH NRW, Beschluss vom 27. Oktober 2020 – VerfGH 124/20.VB-1 –, juris, Rn. 10).

4

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 4 VerfGHG abgesehen.