Verfassungsbeschwerde unzulässig: fehlende Darlegung einer Verfassungsrechtsverletzung
KI-Zusammenfassung
Die Beschwerdeführerin richtete eine Verfassungsbeschwerde an den Verfassungsgerichtshof NRW. Zentral war die Frage, ob sie in einem ihrer in der Landesverfassung garantierten Rechte verletzt sein könnte. Das Gericht verwies die Beschwerde als unzulässig zurück, weil die Möglichkeit einer solchen Rechtsverletzung nicht hinreichend substantiiert dargestellt wurde. Maßgeblich waren die Zulässigkeitsvorschriften des VerfGHG.
Ausgang: Verfassungsbeschwerde als unzulässig verworfen, da die Möglichkeit einer Verletzung verfassungsrechtlicher Rechte nicht hinreichend aufgezeigt wurde.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn nicht hinreichend dargelegt wird, dass die Möglichkeit einer Verletzung eines in der Landesverfassung gewährleisteten Rechts besteht.
Die Zulässigkeitsprüfung erfordert eine substantielle Darlegung konkreter Tatsachen und rechtlicher Anknüpfungspunkte, aus denen mindestens die Möglichkeit einer Verfassungsrechtsverletzung folgt.
Bei der Prüfung der Zulässigkeit sind die Anforderungen des VerfGHG maßgeblich; insbesondere sind die Vorschriften, die die Darlegungspflicht und die Zulässigkeitsvoraussetzungen normieren, zu beachten (vgl. §§ 18 Abs.1 Satz2, 55 Abs.1, Abs.4 VerfGHG).
Fehlen schlüssige Anhaltspunkte für eine mögliche Verletzung verfassungsrechtlicher Rechte, ist die Beschwerde bereits als unzulässig zurückzuweisen.
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen. Die Möglichkeit der Verletzung der Beschwerdeführerin in einem ihrer in der Landesverfassung enthaltenen Rechte ist nicht hinreichend aufgezeigt (vgl. § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1, § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG).