Verfassungsbeschwerde verworfen: fehlende Darlegung einer Verfassungsrechtsverletzung
KI-Zusammenfassung
Die Verfassungsbeschwerde wurde vom Verfassungsgerichtshof NRW als unzulässig zurückgewiesen, weil die Beschwerdeführerin nicht dargelegt hat, in welchem ihrer in der Landesverfassung verankerten Rechte sie verletzt sein will. Das Gericht verweist auf die einschlägigen VerfGHG-Vorschriften und sieht daher keine weitere Begründung vor. Erstattungsansprüche für Auslagen bestehen nicht, da die Beschwerde nicht obsiegt.
Ausgang: Verfassungsbeschwerde als unzulässig verworfen mangels Darlegung einer Verletzung landesverfassungsrechtlicher Rechte; keine Erstattung der Auslagen
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn der Beschwerdeführer nicht hinreichend darlegt, in welchem seiner in der Landesverfassung verbürgten Rechte er verletzt sein will.
Der Beschwerdeführer trägt die Darlegungs- und Begründungslast für die Substantiierung einer behaupteten Verfassungsrechtsverletzung.
Die Kammer kann eine unzulässige Verfassungsbeschwerde gemäß den Vorschriften des VerfGHG zurückweisen, ohne weitergehende Gründe mitzuteilen.
Auslagenerstattung an den Beschwerdeführer kommt nur in den gesetzlich vorgesehenen Fällen (insbesondere bei Obsiegen) in Betracht; bei Zurückweisung der Beschwerde besteht kein Erstattungsanspruch.
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
Gründe
1. Die Verfassungsbeschwerde wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1, § 59 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über den Verfassungs-gerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen (VerfGHG) vom 14. Dezember 1989 (GV. NRW. S. 708, ber. 1993 S. 588), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes zur Änderung des Verfassungsgerichtshofgesetzes vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 400), durch die Kammer zurückgewiesen, weil sie unzulässig ist. Die Beschwerdeführerin hat insbesondere die Möglich-keit einer Verletzung in einem ihrer in der Landesverfassung enthaltenen Rechte nicht dargelegt (vgl. § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1, § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG). Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (vgl. § 58 Abs. 2 Satz 4 VerfGHG).
2. Ihre Auslagen sind der Beschwerdeführerin nicht zu erstatten. § 63 Abs. 4 VerfGHG sieht eine Auslagenerstattung nur für den hier nicht vorliegenden Fall eines Obsiegens des Beschwerdeführers vor.