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Verfassungsgerichtshof NRW·VerfGH 13/20.VB-3·27.04.2020

Verfassungsbeschwerde mangels Begründung als unzulässig zurückgewiesen

Öffentliches RechtVerfassungsrechtVerfahrensrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Beschwerdeführer erhob Verfassungsbeschwerde, die der Verfassungsgerichtshof NRW als unzulässig zurückwies. Entscheidend war, dass die Eingabe die gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht erfüllt und keine hinreichende Darlegung einer Verletzung von Grundrechten enthält. Wegen der Unzulässigkeit unterblieb eine weitergehende Begründung; Auslagen wurden nicht erstattet.

Ausgang: Verfassungsbeschwerde als unzulässig zurückgewiesen wegen unzureichender Begründung und fehlender Darlegung einer Grundrechtsverletzung

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn sie die gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht erfüllt und damit keine hinreichende Darlegung einer Grundrechtsverletzung enthält.

2

Die Anforderungen an die Begründung einer Verfassungsbeschwerde ergeben sich aus den Vorschriften des VerfGHG und sind vom Beschwerdeführer substantiiert zu erfüllen.

3

Das Gericht kann bei offensichtlicher Unzulässigkeit der Beschwerde gemäß § 58 Abs. 2 Satz 4 VerfGHG von weiteren Ausführungen absehen.

4

Eine Erstattung von Auslagen nach § 63 Abs. 4 VerfGHG kommt nur in Betracht, wenn der Beschwerdeführer obsiegt.

Relevante Normen
§ 58 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG§ 59 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG§ 18 Abs. 1 Satz 2 VerfGHG§ 55 Abs. 1 Satz 1 VerfGHG§ 55 Abs. 4 VerfGHG§ 63 Abs. 4 VerfGHG

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

Gründe

2

1. Die Verfassungsbeschwerde wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1, § 59 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen (VerfGHG) vom 14. Dezember 1989 (GV. NRW. S. 708, ber. 1993 S. 588), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes zur Änderung des Verfassungsgerichtshofgesetzes vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 400), durch die Kammer zurückgewiesen, weil sie unzulässig ist.

3

Sie genügt jedenfalls nicht den Begründungsanforderungen des § 18 Abs. 1 Satz 2 und § 55 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 VerfGHG. Der Beschwerdeführer hat die Möglichkeit einer Verletzung in seinen Grundrechten nicht hinreichend dargelegt (vgl. dazu VerfGH NRW, Beschluss vom 9. Juli 2019 – VerfGH 22/19.VB-3, juris, Rn. 2). Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 4 VerfGHG abgesehen.

4

2. Seine Auslagen sind dem Beschwerdeführer nicht zu erstatten. § 63 Abs. 4 VerfGHG sieht eine Auslagenerstattung nur für den hier nicht vorliegenden Fall eines Obsiegens des Beschwerdeführers vor.