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Verfassungsgerichtshof NRW·VerfGH 13/19.VB-3·02.09.2019

Zurückweisung von Anhörungsrüge/Gegenvorstellung nach Zurückweisung der Verfassungsbeschwerde

Öffentliches RechtVerfassungsrechtVerfassungsprozessrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Beschwerdeführer stellte eine als „Anhörungsrüge, hilfsweise Gegenvorstellung“ bezeichnete Eingabe gegen die Zurückweisung seiner Verfassungsbeschwerde. Der Verfassungsgerichtshof erkennt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs und sieht keinen Anlass, die zuvor getroffene Entscheidung zu ändern. Eine Ausnahme von der Pflicht zur Rechtswegerschöpfung liegt nicht vor. Der Antrag wird zurückgewiesen.

Ausgang: Antrag als Anhörungsrüge/Gegenvorstellung zurückgewiesen, da kein Gehörsverstoß und keine Ausnahme von der Rechtswegerschöpfung vorliegt

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Anhörungsrüge gegen die Zurückweisung einer Verfassungsbeschwerde ist nur begründet, wenn substantiiert dargelegt wird, dass eine entscheidungserhebliche Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegt.

2

Eine Gegenvorstellung gegen Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofs rechtfertigt eine Abänderung nur, wenn sie Einwendungen enthält, die die vorherige Würdigung in entscheidungserheblicher Weise erschüttern.

3

Von vornherein aussichtslose Rechtsbehelfe zählen nicht zum Rechtsweg im Sinne der Pflicht zur vorherigen Rechtswegerschöpfung; als von vornherein aussichtslos gelten jedenfalls offensichtlich unstatthafte oder unzulässige Rechtsbehelfe.

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Eine Ausnahme von der Pflicht zur Erschöpfung des Rechtswegs ist nur bei Vorliegen verfassungsrechtlicher Fragen von allgemeiner Bedeutung oder gleichwertigen Gründen zu bejahen; bloße prozessuale Prognosen genügen hierfür nicht.

Relevante Normen
§ 58 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG§ 59 Abs. 2 Satz 1 und 4 VerfGHG§ Art. 4 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 103 Abs. 1 GG§ 54 Satz 2 VerfGHG

Tenor

Der als „Anhörungsrüge, hilfsweise Gegenvorstellung“ bezeichnete Antrag des Beschwerdeführers vom 24. Juli 2019 wird zurückgewiesen.

Gründe

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I.

3

Die 3. Kammer des Verfassungsgerichtshofs für das Land Nordrhein-Westfalen hat die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers mit Beschluss vom 9. Juli 2019 als unzulässig zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich der Beschwerdeführer mit seinem als „Anhörungsrüge, hilfsweise Gegenvorstellung“ bezeichneten Antrag vom 24. Juli 2019.

4

II.

5

Über den Antrag des Beschwerdeführers entscheidet gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1, § 59 Abs. 2 Satz 1 und 4 des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen (VerfGHG) vom 14. Dezember 1989 (GV. NRW. S. 708, ber. 1993 S. 588), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes zur Änderung des Verfassungsgerichtshofgesetzes vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 400), die Kammer, weil sie nach der Zurückweisung der Verfassungsbeschwerde für alle weiteren das Verfassungsbeschwerdeverfahren betreffenden Entscheidungen zuständig bleibt.

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1. Es kann dahingestellt bleiben, ob gegen die Zurückweisung der Verfassungsbeschwerde eine Anhörungsrüge statthaft ist. Es ist weder ersichtlich noch vom Beschwerdeführer aufgezeigt, dass der Verfassungsgerichtshof den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör (Art. 4 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt hat.

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2. Ebenso kann offen bleiben, ob die Gegenvorstellung ein statthafter Rechtsbehelf gegen Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofs ist. Denn das Vorbringen des Beschwerdeführers gibt dem Verfassungsgerichtshof keinen Anlass zu einer Abänderung der Entscheidung, die Verfassungsbeschwerde mangels vorheriger Rechtswegerschöpfung als unzulässig zurückzuweisen.

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a) Es entspricht der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs, dass von vornherein aussichtslose Rechtsbehelfe nicht zu dem von § 54 VerfGHG geforderten Rechtsweg gehören (vgl. VerfGH NRW, Beschluss vom 2. Juli 2019 – VerfGH 16/19 –, juris, Rn. 23). „Von vornherein aussichtslos“ ist ein Rechtsbehelf jedenfalls dann, wenn er offensichtlich unstatthaft oder unzulässig ist (VerfGH NRW, Beschluss vom 2. Juli 2019 – VerfGH 16/19 –, juris, Rn. 23). Es kann im vorliegenden Verfahren dahinstehen, ob und unter welchen Voraussetzungen auch Rechtsbehelfe, die in der Sache keine Aussicht auf Erfolg haben, zu den „von vornherein aussichtslosen“ Rechtsbehelfen gehören können. Die – von dem Beschwerdeführer der Sache nach geäußerte – bloße prozessuale Prognose, das Gericht werde sein etwaiges Anhörungsrügevorbringen nicht in gehöriger Weise zur Kenntnis nehmen und erwägen und werde ohnehin nicht bereit sein, seine Entscheidung zu überprüfen und gegebenenfalls abzuändern, führt jedenfalls nicht zur „Aussichtslosigkeit“ der Anhörungsrüge im vorstehenden Sinne.

9

b) Das Vorbringen des Beschwerdeführers gibt auch keinen Anlass, eine der in § 54 Satz 2 VerfGHG geregelten Ausnahmen von dem Gebot der Rechtswegerschöpfung zu bejahen. Es wirft insbesondere keine verfassungsrechtliche Frage von allgemeiner Bedeutung auf, bei der von dem Gebot der vorherigen Rechtswegerschöpfung abgesehen werden könnte.