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Verfassungsgerichtshof NRW·VerfGH 13/19.VB-3·08.07.2019

Verfassungsbeschwerde wegen Gehörsrüge unzulässig mangels Rechtswegerschöpfung

Öffentliches RechtVerfassungsrechtVerfahrensrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Beschwerdeführer rügt Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Zurückweisung seiner Berufung gegen ein Urteil zur Leistungsverweigerung einer Rechtsschutzversicherung. Das Verfassungsgericht weist die Beschwerde als unzulässig zurück, weil der Rechtsweg nicht ausgeschöpft wurde: es war zuvor eine Anhörungsrüge nach §321a ZPO zu erheben. Eine Verminderung der Erfolgsaussicht rechtfertigt das Unterlassen nicht.

Ausgang: Verfassungsbeschwerde als unzulässig verworfen wegen Nichtausschöpfung des Rechtswegs (keine Anhörungsrüge nach §321a ZPO)

Abstrakte Rechtssätze

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Eine Verfassungsbeschwerde wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist unzulässig, wenn der Beschwerdeführer vorab den Fachrechtsweg nicht erschöpft hat.

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Vor Erhebung einer Verfassungsbeschwerde wegen Gehörsverletzung ist, sofern statthaft und nicht offensichtlich unzulässig, eine Anhörungsrüge an das Fachgericht nach §321a ZPO zu erheben.

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Die Anhörungsrüge ist gegen eine Zurückweisung der Berufung durch Beschluss nach §522 Abs. 2 ZPO statthaft, soweit kein anderes Rechtsmittel gegeben ist.

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Die bloße Annahme, das Berufungsgericht werde den vorgebrachten Rechtsstandpunkt nicht ändern, entbindet nicht von der Obliegenheit, zunächst den fachgerichtlichen Rechtsweg auszuschöpfen.

Relevante Normen
§ 522 Abs. 2 ZPO§ 58 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG§ 59 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG§ 18 Abs. 1 VerfGHG§ 53 Abs. 1 VerfGHG§ 55 Abs. 4 VerfGHG

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

Gründe

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I.

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Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Abweisung einer Klage des Beschwerdeführers gegen einen Rechtsschutzversicherer auf Gewährung von Versicherungsleistungen.

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1. Der Beschwerdeführer führte vor dem Landgericht Köln einen Rechtsstreit gegen die Kreissparkasse Köln (Az.: 15 O 226/16 LG Köln).

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In dem der Verfassungsbeschwerde zugrundeliegenden Rechtsstreit vor dem Amtsgericht Königswinter (Az. 9 C 169/17 AG Königswinter) begehrte der Beschwerdeführer von der als Rechtsschutzversicherer tätigen B die Freistellung von den Kosten des Rechtsstreits vor dem LG Köln (Az. 15 O 226/16 LG Köln). Das Amtsgericht wies die Klage mit einem am 26. Oktober 2018 verkündeten Urteil als unbegründet ab. Zwischen dem Beschwerdeführer und der B bestehe kein Versicherungsvertrag; es gebe zwar einen Rechtsschutzversicherungsvertrag zwischen der B und der „T GmbH & Co. KG“, es sei indes nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer aus diesem Vertrag Versicherungsschutz genieße. Den Streitwert setzte das Amtsgericht auf bis zu 4.000,00 € fest.

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Gegen das Urteil des Amtsgerichts legte der Beschwerdeführer Berufung ein. Das Landgericht Bonn wies mit Beschluss vom 6. Februar 2019 (Az. 8 S 208/18) darauf hin, dass es beabsichtige, die Berufung durch Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil das Amtsgericht die Klage zu Recht und mit zutreffender Begründung abgewiesen habe.

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Unter dem 22. Februar 2019 erließ das Landgericht einen – im Verfassungsbeschwerdeverfahren nicht vorgelegten – weiteren Hinweisbeschluss. Zu diesem Beschluss nahm der Beschwerdeführer mit anwaltlichem Schriftsatz vom 5. März 2019 Stellung: Eine Zurückweisung der Berufung durch Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO könne nur auf Gründe gestützt werden, die Gegenstand der letzten mündlichen Verhandlung vor dem erstinstanzlichen Gericht gewesen seien.

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Mit Beschluss vom 25. März 2019 (Az. 8 S 208/18), dem Beschwerdeführer zugestellt am 4. April 2019, wies das Landgericht Bonn die Berufung des Beschwerdeführers gegen das Urteil des Amtsgerichts Königswinter zurück. In den Gründen des Beschlusses führte das Landgericht zunächst aus, eine Berufungszurückweisung durch Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO sei grundsätzlich auch dann möglich, wenn das Berufungsgericht sich materiell-rechtlich auf einen anderen Gesichtspunkt stütze als das erstinstanzliche Gericht. Sodann begründete es die Zurückweisung der Berufung damit, dass keine Rechtsschutzversicherungsleistungen zu gewähren seien, weil der Beschwerdeführer trotz eines diesbezüglichen Hinweises im Berufungsrechtszug nicht hinreichend zu den Erfolgsaussichten seiner Rechtsverfolgung im dem Rechtsstreit 15 O 226/16 LG Köln vorgetragen habe. Die Revision ließ das Landgericht nicht zu.

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2. Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 1. Mai 2019, beim Verfassungsgerichtshof eingegangen am 6. Mai 2019, hat der Beschwerdeführer Verfassungsbeschwerde erhoben. Er rügt eine Verletzung seines Anspruches auf rechtliches Gehör sowie weiterer Prozessgrundrechte durch die Entscheidung des Landgerichts Bonn über die Berufung. Das Landgericht habe sich insbesondere mit der Argumentation aus dem Schriftsatz vom 5. März 2019 nicht ansatzweise auseinandergesetzt und wesentliches Vorbringen aus diesem Schriftsatz unbeachtet gelassen. Von der Erhebung einer Anhörungsrüge habe er, der Beschwerdeführer, abgesehen, weil nicht zu erwarten sei, dass das Landgericht seinen Rechtsstandpunkt aufgebe.

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II.

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Die Verfassungsbeschwerde wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1, § 59 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen (VerfGHG) vom 14. Dezember 1989 (GV. NRW. S. 708, ber. 1993 S. 588), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes zur Änderung des Verfassungsgerichtshofgesetzes vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 400) durch die Kammer zurückgewiesen, weil sie unzulässig ist.

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1. Es kann dahinstehen, ob die Begründung der Verfassungsbeschwerde den sich aus § 18 Abs. 1, § 53 Abs. 1 und § 55 Abs. 4 VerfGHG ergebenden Anforderungen genügt.

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2. Die Verfassungsbeschwerde ist jedenfalls deshalb unzulässig, weil der Beschwerdeführer vor der Erhebung der Verfassungsbeschwerde den Rechtsweg nicht ausgeschöpft hat (§ 54 VerfGHG).

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a) Wird mit der Verfassungsbeschwerde eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 4 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 103 Abs. 1 GG) geltend gemacht, so gehört eine Anhörungsrüge an das Fachgericht zu dem Rechtsweg, von dessen Erschöpfung die Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde gemäß § 54 VerfGHG grundsätzlich abhängig ist (VerfGH NRW, Beschluss vom 6. Juni 2019 – VerfGH 3/19 und 4/19 –, juris, Rn. 28; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 16. Juli 2013 – 1 BvR 3057/11 –, BVerfGE 134, 106 = juris, Rn. 22). Erhebt ein Beschwerdeführer in einem solchen Fall keine Anhörungsrüge, obwohl sie statthaft und nicht offensichtlich unzulässig wäre, hat das zur Folge, dass die Verfassungsbeschwerde insgesamt unzulässig ist, sofern die damit gerügten Grundrechtsverletzungen denselben Streitgegenstand betreffen wie der geltend gemachte Gehörsverstoß (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 25. April 2005 – 1 BvR 644/05 –, NJW 2005, 3059 = juris, Rn. 10, und vom 16. Juli 2013 – 1 BvR 3057/11 –, BVerfGE 134, 106 = juris, Rn. 22).

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b) Nach diesen Maßstäben ist die Verfassungsbeschwerde insgesamt unzulässig.

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aa) Der Beschwerdeführer macht u.a. eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 4 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 103 Abs. 1 GG) geltend. Er hat indes gegen den Zurückweisungsbeschluss des Landgerichts keine Anhörungsrüge nach § 321a ZPO erhoben.

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Eine Anhörungsrüge wäre hier nach § 321a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft gewesen. Ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf waren gegen den Zurückweisungsbeschluss des Landgerichts nicht gegeben. Der Beschwerdeführer hatte insbesondere nicht die Möglichkeit, eine Nichtzulassungsbeschwerde nach § 544 ZPO einzulegen, weil die hierfür in § 26 Nr. 8 EGZPO vorgeschriebene Wertgrenze von zwanzigtausend Euro nicht überschritten ist. Es ist auch nicht erkennbar, dass eine Anhörungsrüge im Übrigen offensichtlich unzulässig gewesen wäre.

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bb) Dass dem Beschwerdeführer ein schwerer und unabwendbarer Nachteil entstanden wäre, wenn er zunächst eine Anhörungsrüge erhoben hätte (§ 54 a.E. VerfGHG), ist ebenfalls nicht erkennbar. Seine Erwartung, das Landgericht werde seinen Rechtsstandpunkt ohnehin nicht aufgeben, entbindet ihn nicht von der Obliegenheit, vor Erhebung einer Verfassungsbeschwerde den Rechtsweg auszuschöpfen.

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III.

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Seine Auslagen sind dem Beschwerdeführer nicht zu erstatten. § 63 Abs. 4 VerfGHG sieht eine Auslagenerstattung nur für den hier nicht vorliegenden Fall eines Obsiegens des Beschwerdeführers vor.