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Verfassungsgerichtshof NRW·VerfGH 131/24.VB-1·30.06.2025

VerfGH NRW: Verfassungsbeschwerde mangels Darlegung unzulässig zurückgewiesen

Öffentliches RechtVerfassungsrechtVerfassungsbeschwerdeverfahrenVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Verfassungsgerichtshof NRW weist die Verfassungsbeschwerde als unzulässig zurück. Der Beschwerdeführer hat nicht aufgezeigt, dass ein in der Landesverfassung gewährtes Recht verletzt sein könnte. Es fehle an einer hinreichenden, nicht nur selektiven Auseinandersetzung mit den maßgeblichen Erwägungen der angegriffenen Entscheidung unter verfassungsrechtlichen Maßstäben (vgl. §§ 18, 55 VerfGHG).

Ausgang: Verfassungsbeschwerde als unzulässig verworfen, weil keine hinreichende Auseinandersetzung mit den maßgeblichen Erwägungen und keine Darlegung einer möglichen Verfassungsverletzung vorgelegt wurde

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn der Beschwerdeführer nicht hinreichend darlegt, dass eine mögliche Verletzung eines in der Landesverfassung gewährten Rechts vorliegt.

2

Für die Zulässigkeit reicht nicht eine selektive oder pauschale Beanstandung; die Beschwerde muss sich substantiiert mit den maßgeblichen Erwägungen der angegriffenen Entscheidung anhand einschlägiger verfassungsrechtlicher Maßstäbe auseinandersetzen.

3

Der Beschwerdeführer trägt die Darlegungs- und Begründungslast dafür, inwiefern die Vorentscheidung verfassungsrechtlich relevante Fehler aufweist; unbegründete oder unkonkrete Rügen führen zur Unzulässigkeit.

4

Verfahrensrechtliche Vorschriften des VerfGHG (insb. zu Form und Begründung) rechtfertigen die Zurückweisung einer nicht substantiiert begründeten Verfassungsbeschwerde.

Relevante Normen
§ 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 VerfGHG§ 55 Abs. 1 Satz 1 VerfGHG§ Abs. 4 VerfGHG

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen. Die Möglichkeit der Verletzung des Beschwerdeführers in einem seiner in der Landesverfassung enthaltenen Rechte ist nicht aufgezeigt. Es fehlt jedenfalls an einer hinreichenden, nicht nur selektiven, Auseinandersetzung mit den maßgeblichen Erwägungen der angegriffenen Entscheidung anhand einschlägiger verfassungsrechtlicher Maßstäbe (vgl. § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1, § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG).