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Verfassungsgerichtshof NRW·VerfGH 131/24.VB-1·13.01.2025

Verfassungsbeschwerde unzulässig: fehlende Darlegung verfassungsrechtlicher Verletzung

VerfahrensrechtVerfassungsbeschwerdeverfahrenZulässigkeitsvoraussetzungenVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Beschwerdeführer erhob Verfassungsbeschwerde gegen angegriffene Entscheidungen beim Verfassungsgerichtshof NRW. Das Gericht wies die Beschwerde als unzulässig zurück, weil nicht hinreichend dargelegt wurde, dass ein in der Landesverfassung gewährleistetes Recht verletzt sein könnte. Zudem fehlte eine substantielle Auseinandersetzung mit den tragenden Erwägungen der Entscheidungen.

Ausgang: Verfassungsbeschwerde als unzulässig verworfen wegen unzureichender Darlegung einer verfassungsrechtlichen Verletzung und fehlender Auseinandersetzung mit den Entscheidungsgründen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn nicht hinreichend dargelegt wird, dass eine Verletzung eines in der Landesverfassung gewährleisteten Rechts möglich erscheint.

2

Bloße Rügen einer fehlerhaften Anwendung einfachen Rechts begründen grundsätzlich keine zulässige Verfassungsbeschwerde.

3

Der Beschwerdeführer muss sich substantiiert mit den tragenden Erwägungen der angegriffenen Entscheidungen auseinandersetzen; sonst fehlt es an der erforderlichen Begründung.

4

Die Zulässigkeitsvoraussetzungen sind anhand der einschlägigen Vorschriften (z.B. §§ 18, 55 VerfGHG) zu prüfen und bei Darlegungsmängeln zurückzuweisen.

Relevante Normen
§ 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 VerfGHG§ 55 Abs. 1 Satz 1 VerfGHG§ 55 Abs. 4 VerfGHG

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen. Die Möglichkeit der Verletzung des Beschwerdeführers in einem seiner in der Landesverfassung enthaltenen Rechte ist nicht hinreichend dargelegt (vgl. § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1, § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG). Sofern sein Vorbringen überhaupt eine Verletzung spezifischen Verfassungsrechts zum Gegenstand hat und nicht lediglich eine womöglich fehlerhafte Anwendung des einfachen Rechts, fehlt es jedenfalls an einer hinreichenden Auseinandersetzung mit den tragenden Erwägungen der angegriffenen Entscheidungen.