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Verfassungsgerichtshof NRW·VerfGH 129/20.VB-3·11.09.2023

Fortsetzung des Verfahrens nach Entscheidung des BVerfG (§ 28 VerfGHG)

Öffentliches RechtVerfassungsrechtVerfahrensrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Der Verfassungsgerichtshof NRW setzt das Verfahren nach einem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 20. Juni 2023 nicht länger gemäß § 28 Abs. 1 VerfGHG aus. Die Aussetzungsgrundlage entfällt damit, sodass das Verfahren von Amts wegen fortzuführen ist. Der Beschluss dient allein der prozessualen Weiterführung.

Ausgang: Verfahren wird aufgehoben/fortgeführt, weil die Aussetzungsgrundlage (§ 28 Abs. 1 VerfGHG) nach BVerfG-Entscheidung entfällt; Fortführung von Amts wegen angeordnet.

Abstrakte Rechtssätze

1

Entfällt aufgrund einer Entscheidung eines übergeordneten Gerichts der Grund für eine Aussetzung nach § 28 Abs. 1 VerfGHG, ist das Verfahren beim Verfassungsgerichtshof von Amts wegen fortzusetzen.

2

Der Verfassungsgerichtshof hält eine Aussetzung nur so lange aufrecht, wie die Klärung durch eine übergeordnete Instanz erforderlich ist.

3

Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts können unmittelbare prozessuale Folgen für Verfahren vor den Landesverfassungsgerichten haben und die Aufhebung von Verfahrenshemmnissen begründen.

4

Die Anordnung der Fortführung kann im Beschlussweg erfolgen, wenn die gesetzliche Voraussetzung für die Aussetzung wegfällt.

Relevante Normen
§ 28 Abs. 1 VerfGHG

Tenor

Das Verfahren wird fortgesetzt.

Gründe

2

Nachdem das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 20. Juni 2023 über die Verfassungsbeschwerde im Verfahren 2 BvR 1167/20 entschieden hat, ist das vorliegende Verfahren nicht mehr länger gemäß § 28 Abs. 1 VerfGHG auszusetzen, sondern von Amts wegen fortzuführen.