Verfassungsbeschwerde: Auseinandersetzung mit Anhörungsrügebeschluss erforderlich
KI-Zusammenfassung
Die Beschwerdeführerin richtet eine Verfassungsbeschwerde gegen eine Beschwerdeentscheidung im Zwangsvollstreckungsverfahren. Zentrale Frage ist, ob die Beschwerde die substantiierten Begründungsanforderungen erfüllt, insbesondere die Auseinandersetzung mit dem die Anhörungsrüge zurückweisenden Beschluss. Das Verfassungsgericht hält die Begründung für unzureichend und verwirft die Beschwerde als unzulässig. Begründend betont das Gericht die Erfordernis einer eingehenden, verfassungsrechtlichen Auseinandersetzung mit der Fachgerichtsentscheidung.
Ausgang: Verfassungsbeschwerde wegen unzureichender Begründung und fehlender Auseinandersetzung mit dem Anhörungsrügebeschluss als unzulässig verworfen
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verfassungsbeschwerde bedarf einer substantiierten Begründung, die über die bloße Benennung des verletzten Rechts und der angegriffenen Maßnahme hinausgeht und eine umfassende Sachprüfung ermöglicht.
Der Beschwerdeführer muss die angegriffenen Entscheidungen und in Bezug genommene Unterlagen vorlegen oder deren wesentlichen Inhalt darlegen, damit das Verfassungsgericht ohne weitere Nachforschungen prüfen kann.
In einer Verfassungsbeschwerde gegen eine gerichtliche Entscheidung ist eine ins Einzelne gehende, argumentative Auseinandersetzung mit den Gründen der angefochtenen Entscheidung auf der Ebene des Verfassungsrechts erforderlich.
Zur Darlegung einer möglichen Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör muss sich der Beschwerdeführer auch mit den tragenden Erwägungen einer fachgerichtlichen Entscheidung auseinandersetzen, die seine Anhörungsrüge zurückgewiesen hat, und darlegen, warum ein etwaiger Gehörsverstoß dadurch nicht geheilt worden ist.
Leitsatz
Zur Darlegung der Möglichkeit einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 4 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 103 Abs. 1 GG) muss sich der Beschwerdeführer auch dann mit den Erwägungen der seine Anhörungsrüge zurückweisenden Entscheidung auseinandersetzen, wenn er diese weder ausdrücklich noch der Sache nach zum Gegenstand seiner Verfassungsbeschwerde macht.
VerfGH NRW, Beschluss vom 24. Februar 2026 - VerfGH 1/26.VB-1
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
Gründe
Die Verfassungsbeschwerde, mit der sich die Beschwerdeführerin gegen eine Beschwerdeentscheidung im Zwangsvollstreckungsverfahren wendet, wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1, § 59 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG durch die Kammer zurückgewiesen, weil sie unzulässig ist. Sie erfüllt die sich aus § 18 Abs. 1 Satz 2, § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG ergebenden Begründungsanforderungen nicht.
1. Eine Verfassungsbeschwerde bedarf einer substantiierten Begründung, die sich nicht lediglich in der Nennung des verletzten Rechts und in der Bezeichnung der angegriffenen Maßnahme erschöpfen darf. Vielmehr muss die Begründung formale und inhaltliche Anforderungen erfüllen. Erforderlich ist in formaler Hinsicht ein Vortrag, der dem Verfassungsgerichtshof eine umfassende Sachprüfung ohne weitere Nachforschungen etwa durch Beiziehung von Akten des Ausgangsverfahrens ermöglicht. Hierzu muss der Beschwerdeführer den Sachverhalt, aus dem er die Grundrechtsverletzung ableitet, sowohl aus sich heraus verständlich als auch hinsichtlich der für die gerügte Grundrechtsverletzung erheblichen Umstände vollständig wiedergeben. Die mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Entscheidungen sowie die weiteren in Bezug genommenen Unterlagen wie Schriftsätze und Rechtsschutzanträge müssen entweder selbst vorgelegt oder zumindest ihrem wesentlichen Inhalt nach mitgeteilt werden. Inhaltlich muss ein Beschwerdeführer für eine ordnungsgemäße Begründung substantiiert darlegen, dass die von ihm behauptete Verletzung eines Grundrechts oder grundrechtsgleichen Rechts möglich ist. In einer Verfassungsbeschwerde gegen eine gerichtliche Entscheidung muss er sich dafür hinreichend mit der Begründung der angefochtenen gerichtlichen Entscheidung und den für den behaupteten Grundrechtsverstoß geltenden verfassungsrechtlichen Maßstäben auseinandersetzen. Insoweit erfordert es eine ins Einzelne gehende, argumentative Auseinandersetzung mit den Gründen der angefochtenen Entscheidung auf der Ebene des Verfassungsrechts am Maßstab der als verletzt gerügten grundrechtlichen Positionen (st. Rspr., vgl. zum Ganzen VerfGH NRW, Beschluss vom 10. Dezember 2025 - VerfGH 97/25.VB-1 u. a., juris, Rn. 2).
2. Diesen Anforderungen wird die Beschwerdebegründung insgesamt nicht gerecht.
a) Soweit die Beschwerdeführerin eine Verletzung ihrer Rechte aus Art. 4 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 3 Abs. 1 GG und aus Art. 4 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG rügt, fehlt jedwede Auseinandersetzung mit den Gründen der angefochtenen Entscheidung anhand der für diese Grundrechte jeweils geltenden Maßstäbe.
b) Hinsichtlich ihrer Rüge der Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör aus Art. 4 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 103 Abs. 1 GG hat sie zwar vorgetragen, weshalb der angegriffene Beschluss auf einer entscheidungserheblichen Gehörsverletzung beruhe. Sie hat sich aber nicht mit dem auf ihre Anhörungsrüge hin und nach Einlegung der Verfassungsbeschwerde ergangenen Beschluss des Landgerichts vom 4. November 2025 auseinandergesetzt, sondern dessen Inhalt lediglich kurz zusammenfassend referiert. Dies genügt nicht den Anforderungen an die Darlegung einer möglichen Verletzung des Rechts aus Art. 4 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 103 Abs. 1 GG.
Hält der Beschwerdeführer die Rüge der Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör auch in Ansehung einer fachgerichtlichen Entscheidung über seine Anhörungsrüge aufrecht, muss er sich mit den tragenden Erwägungen der seine Anhörungsrüge zurückweisenden Entscheidung eingehend anhand des einschlägigen verfassungsrechtlichen Maßstabs auseinandersetzen. Das gilt auch dann, wenn er die Entscheidung über die Anhörungsrüge - wie hier - weder ausdrücklich noch der Sache nach zum Gegenstand seiner Verfassungsbeschwerde macht. Mit der Anhörungsrüge wird das sachnähere Fachgericht zu einer Überprüfung und gegebenenfalls Selbstkorrektur seiner beanstandeten Entscheidung veranlasst. Ohne Auseinandersetzung mit dem Ergebnis dieser Selbstüberprüfung und der vom Fachgericht dafür gegebenen Begründung bleibt die im Verfassungsbeschwerdeverfahren zu leistende Darlegung einer Verletzung des Art. 4 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 103 Abs. 1 GG unvollständig. Dies gilt schon deshalb, weil es für die Feststellung der Entscheidungserheblichkeit eines Gehörsverstoßes auch auf die Rechtsauffassung des Fachgerichts ankommt (vgl. VerfGH NRW, Beschluss vom 31. Januar 2023 - VerfGH 31/22.VB-2, juris, Rn. 21). Des Weiteren kann der Beschwerdeführer nur durch Auseinandersetzung mit dem die Anhörungsrüge zurückweisenden Beschluss aufzeigen, dass das Fachgericht einen ihm womöglich unterlaufenen Gehörsverstoß im Rahmen des Anhörungsrügeverfahrens nicht geheilt hat und dieser deshalb fortbesteht (vgl. dazu VerfGH NRW, Beschluss vom 24. Juni 2025 - VerfGH 1/25.VB-3, juris, Rn. 9).
Vor diesem Hintergrund hätte sich die Beschwerdeführerin nicht darauf beschränken dürfen, lediglich die Erwägungen des Landgerichts in dessen die Anhörungsrüge zurückweisenden Beschluss vom 4. November 2025 knapp wiederzugeben. Stattdessen hätte sie anhand einer eingehenden Auseinandersetzung mit diesem Beschluss aufzeigen müssen, weshalb trotz der vom Landgericht näher begründeten Entscheidungsunerheblichkeit des Gehörsverstoßes eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gegeben sein soll.