Ablehnungsgesuch und Anfechtung von Kammerbeschluss als unzulässig verworfen
KI-Zusammenfassung
Die Beschwerdeführerin legte Rechtsbehelf gegen einen Beschluss der 1. Kammer des Verfassungsgerichtshofs NRW ein und stellte zugleich ein Ablehnungsgesuch wegen angeblicher Befangenheit. Das Gericht wies den Rechtsbehelf als unzulässig zurück, weil die Vorbringen keine konkreten Anhaltspunkte für Befangenheit oder entscheidungserhebliche Gehörsverletzungen lieferten. Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofs sind grundsätzlich nicht anfechtbar; nur gesetzlich geregelte Rechtsbehelfe wie Wiederaufnahme oder Widerspruch stehen zur Verfügung. Eine Weiterleitung der Gerichtsakte an den Landtag wurde ebenfalls abgelehnt.
Ausgang: Rechtsbehelf der Beschwerdeführerin als unzulässig verworfen; Ablehnungsgesuch und Anfechtung des Kammerbeschlusses nicht begründet
Abstrakte Rechtssätze
Ein Ablehnungsgesuch gegen Mitglieder des Verfassungsgerichtshofs ist unzulässig, wenn die vorgetragenen Umstände keine konkreten Anhaltspunkte liefern, die bei objektiver Betrachtung die Besorgnis der Befangenheit begründen könnten.
Bei offensichtlicher Unzulässigkeit eines Ablehnungsgesuchs ist eine dienstliche Stellungnahme der abgelehnten Richter nach § 15 Abs. 2 Satz 2 VerfGHG nicht erforderlich.
Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofs sind grundsätzlich nicht anfechtbar; abändernde Rechtsbehelfe bestehen nur, wenn das Gesetz sie ausdrücklich vorsieht (insbesondere Wiederaufnahme nach § 30 VerfGHG und Widerspruch nach § 27 Abs. 3 VerfGHG).
Gegenvorstellung oder Anhörungsrüge kommen nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen in Betracht, wenn entscheidungserhebliche Gehörsverletzungen oder grobes prozessuales Unrecht substantiiert dargelegt werden.
Tenor
Der Rechtsbehelf der Beschwerdeführerin wird als unzulässig zurückgewiesen.
Gründe
Der gegen den Beschluss der 1. Kammer des Verfassungsgerichtshofs für das Land Nordrhein-Westfalen vom 7. Dezember 2021 eingelegte Rechtsbehelf wird unter Mitwirkung der im Rubrum genannten Mitglieder des Verfassungsgerichtshofs als unzulässig zurückgewiesen.
1. Sollten, was aus den zahlreichen Schreiben nicht eindeutig hervorgeht, die Ausführungen der Beschwerdeführerin dahin zu verstehen sein, dass sie die Mitglieder der 1. Kammer, die den beanstandeten Beschluss vom 7. Dezember 2021 gefasst haben, wegen Besorgnis der Befangenheit ablehnt, wäre dieses Ablehnungsgesuch unzulässig.
Bei offensichtlicher Unzulässigkeit bedarf es keiner dienstlichen Stellungnahme der abgelehnten Richter nach § 15 Abs. 2 Satz 2 VerfGHG, die auch bei der Entscheidung über das offensichtlich unzulässige Ablehnungsgesuch nicht ausgeschlossen sind (vgl. VerfGH NRW, Beschluss vom 18. Mai 2021 – VerfGH 195/20.VB-2, juris, Rn. 8, m. w. N.).
Das Vorbringen der Beschwerdeführerin wäre zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet und deshalb unzulässig. Es erschöpft sich in der für ein Ablehnungsgesuch unzureichenden Beanstandung, die Richter hätten an einer vorausgegangenen und der Beschwerdeführerin missfallenden Gerichtsentscheidung mitgewirkt, ohne dass konkrete Anhaltspunkte vorgebracht werden, die bei einer objektiven und vernünftigen Betrachtung auf eine Befangenheit in dem nachfolgenden Verfahren hindeuten könnten (vgl. VerfGH NRW, Beschluss vom 18. Mai 2021 – VerfGH 195/20.VB-2, juris, Rn. 8 f., m. w. N.). Das Vorbringen erschöpft sich insoweit im Wesentlichen in einer nicht nachvollziehbaren Behauptung strafbaren Verhaltens und Bemerkungen über die Richter der 1. Kammer.
2. Soweit sich die Beschwerdeführerin gegen den Beschluss der Kammer vom 7. Dezember 2021 wendet, hat dies ebenfalls keinen Erfolg.
Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofs sind grundsätzlich nicht anfechtbar. Gesetzlich vorgesehen sind Rechtsbehelfe, die auf die Selbstkontrolle eigener Entscheidungen durch den Verfassungsgerichtshof zielen, nur in den Fällen der Wiederaufnahme nach § 30 VerfGHG und des Widerspruchs gegen die Ablehnung oder den Erlass einstweiliger Anordnungen in § 27 Abs. 3 VerfGHG. Hier liegt weder eine einstweilige Anordnung vor noch sind Wiederaufnahmegründe im Sinne des § 30 VerfGHG gegeben. Darüber hinaus gehende Möglichkeiten der Abänderung eigener Entscheidungen durch den Verfassungsgerichtshof hat der Gesetzgeber nicht geschaffen. Für sie besteht auch grundsätzlich kein Anlass. Nach der Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde besteht vielmehr ein erhebliches Interesse an einer endgültigen Beendigung des Verfahrens, das der Zulässigkeit weiterer gesetzlich nicht geregelter Rechtsbehelfe grundsätzlich entgegen steht (vgl. zum Ganzen VerfGH NRW, Beschluss vom 15. Oktober 2021 – VerfGH 92/21.VB-2, NVwZ-RR 2022, 85 = juris, Rn. 4, m. w. N.).
Ob hiervon abweichend die Gegenvorstellung in besonders gelagerten Ausnahmekonstellationen zur Vermeidung groben prozessualen Unrechts beziehungsweise die Anhörungsrüge bei der Geltendmachung von Verletzungen des verfassungsrechtlichen Anspruchs auf rechtliches Gehör in Betracht kommen können (vgl. hierzu VerfGH NRW, Beschluss vom 15. Oktober 2021 – VerfGH 92/21.VB-2, NVwZ-RR 2022, 85 = juris, Rn. 5), kann hier offen bleiben, weil entscheidungserhebliche Gehörsverletzungen oder sonstige Verletzungen des Prozessrechts weder dargelegt noch sonst ersichtlich sind.
3. Die von der Beschwerdeführerin überdies begehrte Weiterleitung der Gerichtsakte an den Landtag Nordrhein-Westfalen kommt nicht in Betracht.
4. Die Beschwerdeführerin wird vorsorglich darauf hingewiesen, dass in dieser Sache keine weiteren Beschlüsse des Verfassungsgerichtshofs ergehen und Eingaben in dieser Angelegenheit auch nicht mehr beantwortet werden.