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Verfassungsgerichtshof NRW·VerfGH 126/21.VB-1·06.12.2021

Verfassungsbeschwerde unzulässig: Keine Darlegung einer möglichen Verletzung durch Landesgewalt

Öffentliches RechtVerfassungsrechtVerfassungsbeschwerdeverfahrenVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Beschwerdeführerin erhob Verfassungsbeschwerde gegen Maßnahmen des Landes Nordrhein-Westfalen. Streitgegenstand war, ob sie substantiiert darlegte, dass die öffentliche Gewalt des Landes eines ihrer in der Landesverfassung garantierten Rechte verletzen könnte. Das Gericht wies die Beschwerde als unzulässig zurück, weil eine solche Darlegung fehlte; maßgeblich waren die Zulässigkeitsvorschriften des VerfGHG.

Ausgang: Verfassungsbeschwerde als unzulässig verworfen, da keine Darlegung einer möglichen Verletzung verfassungsrechtlicher Rechte durch Landesbehörden erfolgt ist

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn nicht hinreichend dargelegt wird, dass die öffentliche Gewalt des Landes die verfassungsmäßigen Rechte der Beschwerdeführerin möglicherweise verletzt.

2

Die Begründungspflicht der Beschwerdeführerin umfasst die Darlegung konkreter Anknüpfungstatsachen, aus denen eine mögliche Rechtsverletzung durch die zuständige staatliche Stelle folgt.

3

Bloße pauschale Behauptungen oder allgemeine Vorwürfe genügen nicht zur Erfüllung der Zulässigkeitsvoraussetzungen des VerfGHG.

4

Fehlt die substantielle Darlegung einer möglichen Verfassungsverletzung, ist die Verfassungsbeschwerde gemäß den einschlägigen Zulässigkeitsvorschriften zurückzuweisen.

Relevante Normen
§ 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 VerfGHG§ 55 Abs. 1 Satz 1 VerfGHG§ 55 Abs. 4 VerfGHG

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen, weil die Möglichkeit der Verletzung der Beschwerdeführerin in einem ihrer in der Landesverfassung enthaltenen Rechte durch die öffentliche Gewalt des Landes Nordrhein-Westfalen nicht dargelegt ist (vgl. § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1, § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG).