Verfassungsbeschwerde gegen Verwerfung der Revision als unzulässig zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Beschwerdeführer wurde wegen Bedrohung verurteilt und wollte seine Berufung in Revision umwandeln; die Revision wurde vom Amtsgericht als unzulässig verworfen, da sie nicht in der vorgeschriebenen Form begründet war. Mit Verfassungsbeschwerde rügte er u.a. Gehörsverletzung und Befangenheit. Der Verfassungsgerichtshof warf die Beschwerde als unzulässig zurück, weil der Rechtsweg nicht erschöpft und die Beschwerde nicht substantiiert begründet war.
Ausgang: Verfassungsbeschwerde gegen Verwerfung der Revision als unzulässig verworfen mangels Erschöpfung des Rechtswegs und substantiierten Vorbringens
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn sie die Darlegungsanforderungen des § 18 Abs. 1 S. 2 i.V.m. § 55 VerfGHG nicht erfüllt; erforderlich ist substantiiertes Vorbringen, das eine umfassende Sachprüfung ohne weitere Aktenbeiziehung ermöglicht.
Der Rechtsweg ist vor Erhebung der Verfassungsbeschwerde zu erschöpfen; gegen die Verwerfung der Revision ist nach § 346 Abs. 2 S. 1 StPO binnen der dort vorgesehenen Frist die Entscheidung des Revisionsgerichts zu beantragen.
Behauptungen einer Verletzung des rechtlichen Gehörs oder von Befangenheit sind sachlich zu konkretisieren; bloße Benennungen von Rechten genügen nicht, es sind entscheidungserhebliche Tatsachen darzulegen.
Die Zurückweisung einer Verfassungsbeschwerde als unzulässig kann erfolgen, wenn weder die Erschöpfung des Rechtswegs noch die erforderliche Substantiierung des Vorbringens dargelegt sind.
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
Gründe
I.
Die Verfassungsbeschwerde betrifft ein Strafverfahren. Am 13. September 2023 verurteilte des Amtsgericht Krefeld den Beschwerdeführer wegen Bedrohung zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 20 Euro. Dagegen legte dieser am selben Tag Berufung ein. Mit Schriftsatz vom 30. Oktober 2023 legte er unter Hinweis darauf, dass ein Urteil, gegen das Berufung zulässig sei, stattdessen mit der Revision angefochten werden könne, Revision ein. Unter dem 15. November 2023 beantragte er die Beiordnung eines Pflichtverteidigers. Wegen der Änderung des Rechtsmittels hob das Landgericht Krefeld einen auf den 31. Januar 2024 bestimmten Termin mit Verfügung vom 17. November 2023 auf. Mit Beschluss vom 12. Dezember 2023, der dem Beschwerdeführer am 21. Dezember 2023 zuging, verwarf das Amtsgericht die Revision als unzulässig, weil diese nicht in der nach § 345 Abs. 2 StPO gehörigen Form durch einen von einem Rechtsanwalt unterzeichneten Schriftsatz oder zu Protokoll der Geschäftsstelle begründet worden sei.
Mit der am 3. Januar 2024 beim Verfassungsgerichtshof eingegangenen Verfassungsbeschwerde vom 23. Dezember 2023 rügt der Beschwerdeführer die Verletzung seiner Rechte aus (Art. 4 Abs. 1 LV i. V. m.) Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG, Art. 19 Abs. 4 GG und Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG sowie aus Art. 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention. Er beanstandet, dass er sich in der Hauptverhandlung nicht ausreichend habe verteidigen können, dass die Verwerfung seiner Revision durch dieselbe Richterin erfolgt sei, die auch das von ihm angefochtene Urteil erlassen habe, und dass die Revision trotz seines Antrags auf Beiordnung eines Pflichtverteidigers als unzulässig verworfen worden sei.
II.
Die Verfassungsbeschwerde wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1, § 59 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG durch die Kammer zurückgewiesen, weil sie unzulässig ist.
Die Verfassungsbeschwerde genügt nicht den Darlegungsanforderungen des § 18 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG. Hiernach bedarf die Verfassungsbeschwerde einer substantiierten Begründung, die sich nicht lediglich in der Nennung des verletzten Rechts und in der Bezeichnung der angegriffenen Maßnahme erschöpfen darf. Erforderlich ist vielmehr zum einen ein Vortrag, der dem Verfassungsgerichtshof eine umfassende Sachprüfung ohne weitere Nachforschungen etwa durch Beiziehung von Akten des Ausgangsverfahrens ermöglicht. Zum anderen muss sich aus dem Vortrag des Beschwerdeführers auch ergeben, dass die Zulässigkeitsvoraussetzungen der Verfassungsbeschwerde erfüllt sind (vgl. VerfGH NRW, Beschluss vom 16. Mai 2023 – VerfGH 21/23.VB-2, juris, Rn. 2, m. w. N.).
Der Beschwerdeführer hat schon nicht dargelegt, dass er den Rechtsweg ordnungsgemäß erschöpft hat, § 54 VerfGHG. Gegen den angefochtenen Beschluss vom 12. Dezember 2023, mit dem seine Revision gegen das angefochtene Urteil vom 13. September 2023 verworfen worden ist, konnte er gemäß § 346 Abs. 2 Satz 1 StPO binnen einer Woche nach Zustellung des Beschlusses die Entscheidung des Revisionsgerichts beantragen. Darauf ist er auch in dem angefochtenen Beschluss hingewiesen worden. Dass er davon Gebrauch gemacht hat oder ihm dies nicht möglich oder zumutbar war, ist nicht ersichtlich.