Gegenstandswertfestsetzung: 300.000 EUR nach §37 Abs.2 S.2 i.V.m. §14 Abs.1 RVG
KI-Zusammenfassung
Der Verfassungsgerichtshof NRW setzte im Beschluss vom 16.9.2025 den Gegenstandswert gemäß § 37 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 14 Abs. 1 RVG auf 300.000 EUR fest. Streitgegenstand war die Bemessung des Gegenstandswerts für gebührenrechtliche Zwecke. Das Gericht nahm die Festsetzung gemäß den genannten RVG-Vorschriften vor und bestimmte damit die Grundlage für die Gebührenberechnung.
Ausgang: Festsetzung des Gegenstandswerts durch Beschluss auf 300.000 EUR gemäß § 37 Abs. 2 S. 2 i.V.m. § 14 Abs. 1 RVG
Abstrakte Rechtssätze
Die Festsetzung des Gegenstandswerts erfolgt gemäß § 37 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 14 Abs. 1 RVG.
Die Entscheidung über den Gegenstandswert wird in einem Beschluss getroffen und ist Grundlage für die gebührenrechtliche Bemessung.
Bei gebührenrechtlichen Festsetzungen ist der Gegenstandswert ausdrücklich in Euro anzugeben und nach den gesetzlichen Vorgaben des RVG zu bestimmen.
Tenor
Der Gegenstandswert wird gemäß § 37 Abs. 2 Satz 2 i. V. m. § 14 Abs. 1 RVG auf 300.000,-- EUR (in Worten: dreihunderttausend Euro) festgesetzt.