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Verfassungsgerichtshof NRW·VerfGH 124/24·15.09.2025

Gegenstandswertfestsetzung: 300.000 EUR nach §37 Abs.2 S.2 i.V.m. §14 Abs.1 RVG

VerfahrensrechtKostenrechtGebührenrecht (RVG)Sonstig

KI-Zusammenfassung

Der Verfassungsgerichtshof NRW setzte im Beschluss vom 16.9.2025 den Gegenstandswert gemäß § 37 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 14 Abs. 1 RVG auf 300.000 EUR fest. Streitgegenstand war die Bemessung des Gegenstandswerts für gebührenrechtliche Zwecke. Das Gericht nahm die Festsetzung gemäß den genannten RVG-Vorschriften vor und bestimmte damit die Grundlage für die Gebührenberechnung.

Ausgang: Festsetzung des Gegenstandswerts durch Beschluss auf 300.000 EUR gemäß § 37 Abs. 2 S. 2 i.V.m. § 14 Abs. 1 RVG

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Festsetzung des Gegenstandswerts erfolgt gemäß § 37 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 14 Abs. 1 RVG.

2

Die Entscheidung über den Gegenstandswert wird in einem Beschluss getroffen und ist Grundlage für die gebührenrechtliche Bemessung.

3

Bei gebührenrechtlichen Festsetzungen ist der Gegenstandswert ausdrücklich in Euro anzugeben und nach den gesetzlichen Vorgaben des RVG zu bestimmen.

Relevante Normen
§ 37 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 14 Abs. 1 RVG

Tenor

Der Gegenstandswert wird gemäß § 37 Abs. 2 Satz 2 i. V. m. § 14 Abs. 1 RVG auf 300.000,-- EUR (in Worten: dreihunderttausend Euro) festgesetzt.