Rechtsbehelf gegen unanfechtbaren Beschluss des VerfGH NRW als unzulässig verworfen
KI-Zusammenfassung
Der Beschwerdeführer richtete einen Rechtsbehelf gegen den Beschluss des Verfassungsgerichtshofs vom 16. Mai 2023. Das Gericht wertet die Eingabe als unzulässigen Rechtsbehelf bzw. nicht als neue Verfassungsbeschwerde, da der Rechtsweg gemäß §54 Satz 1 VerfGHG nicht erschöpft sei. Zudem sei kein grobes prozessuales Unrecht oder eine erhebliche Gehörsverletzung dargetan. Zuständigkeit für ein Wiederaufnahmegesuch nach §359 StPO besteht beim Verfassungsgerichtshof nicht; eine Wiederaufnahme nach §30 VerfGHG wurde nicht begründet.
Ausgang: Rechtsbehelf gegen den Beschluss vom 16. Mai 2023 als unzulässig verworfen
Abstrakte Rechtssätze
Eine neuerliche Verfassungsbeschwerde in derselben Sache ist unzulässig, wenn der staatliche Rechtsweg nicht gemäß §54 Satz 1 VerfGHG erschöpft ist.
Gegen unanfechtbare Beschlüsse des Verfassungsgerichtshofs ist ein nachträglicher Rechtsbehelf unzulässig; Gegenvorstellung oder Anhörungsrüge kommen nur bei nachgewiesenem grobem prozessualen Unrecht oder erheblicher Verletzung des rechtlichen Gehörs in Betracht.
Der Verfassungsgerichtshof ist nicht zuständig für die Entscheidung über die Wiederaufnahme eines Strafverfahrens zugunsten eines Verurteilten nach §359 StPO.
Eine Wiederaufnahme des vor dem Verfassungsgerichtshof abgeschlossenen Verfahrens nach §30 VerfGHG ist nur möglich, wenn die in §30 Abs.1 Satz1 genannten Wiederaufnahmegründe vorgetragen und darlegbar sind; §30 Abs.2 ist bei Individualverfassungsbeschwerden nicht anwendbar.
Tenor
Der Rechtsbehelf gegen den Beschluss des Verfassungsgerichtshofs vom 16. Mai 2023 wird als unzulässig zurückgewiesen.
Gründe
1. Die Erklärung des Beschwerdeführers, er lege Verfassungsbeschwerde ein, legt die Kammer als Rechtsbehelf gegen ihren Beschluss vom 16. Mai 2023 aus, mit dem sie in derselben Sache die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers als unzulässig zurückgewiesen hat. Eine Auslegung als neue Verfassungsbeschwerde in derselben Sache ist nicht als rechtsschutzfreundlichere Auslegungsmöglichkeit vorzuziehen. Eine solche neue Verfassungsbeschwerde wäre unter anderem deshalb unzulässig, weil der Rechtsweg entgegen § 54 Satz 1 VerfGHG nicht erschöpft wäre. Es ist nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer die Fachgerichte mit seinem Wiederaufnahmebegehren nach § 359 StPO bereits abschließend befasst hätte (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 22. September 2005 – 2 BvR 1208/05, juris, Rn. 2).
2. Der Rechtsbehelf ist unzulässig.
a) Der Beschluss des Verfassungsgerichtshofs vom 16. Mai 2023 ist unanfechtbar. Der Beschwerdeführer zeigt keinen Fall groben prozessualen Unrechts oder einer Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör durch den Verfassungsgerichtshof auf, bei dem – wenn überhaupt – eine Gegenvorstellung bzw. Anhörungsrüge in Betracht kommen könnte (vgl. VerfGH NRW, Beschluss vom 12. November 2019 – VerfGH 11/19.VB-1, juris, Rn. 7).
b) Für die Entscheidung über die vom Beschwerdeführer ausdrücklich beantragte „Wiederaufnahme […] zugunsten des Verurteilten gemäß § 359 StPO“ ist der Verfassungsgerichtshof nicht zuständig. Soweit der Beschwerdeführer damit (auch) auf eine Wiederaufnahme des mit Beschluss vom 16. Mai 2023 abgeschlossenen Verfahrens vor dem Verfassungsgerichtshof nach § 30 VerfGHG abzielen sollte, wäre sein Antrag schon deshalb unzulässig, weil er keinen Wiederaufnahmegrund nach § 30 Abs. 1 Satz 1 VerfGHG aufgezeigt hat. Wiederaufnahmegründe nach § 30 Abs. 2 VerfGHG scheiden von vornherein aus, weil die Individualverfassungsbeschwerde kein Verfahren nach § 12 Nr. 1 VerfGHG ist.