Verfassungsbeschwerde gegen Landesgewalt mangels Darlegung einer Rechteverletzung verworfen
KI-Zusammenfassung
Die Beschwerdeführerin richtete eine Verfassungsbeschwerde gegen Maßnahmen der öffentlichen Gewalt des Landes Nordrhein‑Westfalen. Der Verfassungsgerichtshof NRW wies die Beschwerde als unzulässig zurück, da nicht dargelegt wurde, dass dadurch eine Verletzung eines in der Landesverfassung geschützten Rechts möglich sei. Die Darlegungspflicht des Beschwerdeführers wurde als nicht erfüllt angesehen; das Gericht berief sich auf §§18, 55 VerfGHG.
Ausgang: Verfassungsbeschwerde als unzulässig verworfen, weil die mögliche Verletzung verfassungsrechtlicher Rechte durch die öffentliche Gewalt nicht dargelegt wurde
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn nicht dargelegt wird, dass die öffentliche Gewalt die Beschwerdeführerin in einem ihrer in der Landesverfassung gewährten Rechte verletzen kann.
Die Pflicht zur Substantiierung der Möglichkeit einer verfassungsrechtlichen Verletzung durch die öffentliche Gewalt obliegt dem Beschwerdeführer und ist Zulässigkeitsvoraussetzung.
Erfüllt die Eingabe nicht die nach §§18 Abs.1 Satz2, §55 Abs.1 und Abs.4 VerfGHG geforderten Darlegungspflichten, ist die Beschwerde zurückzuweisen.
Allgemeine oder pauschale Vorwürfe gegen staatliches Handeln genügen nicht zur Begründung der Möglichkeit einer konkreten Verfassungsverletzung.
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen, weil die Möglichkeit der Verletzung der Beschwerdeführerin in einem ihrer in der Landesverfassung enthaltenen Rechte durch die öffentliche Gewalt des Landes Nordrhein-Westfalen nicht dargelegt ist (vgl. § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1, § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG).