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Verfassungsgerichtshof NRW·VerfGH 12/26.VB-2·24.02.2026

Verfassungsbeschwerde mangels Darlegung einer möglichen Verfassungsverletzung verworfen

Öffentliches RechtVerfassungsrechtVerfahrensrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Beschwerdeführer richtet sich gegen mehrere Beschlüsse des OVG NRW. Zentrale Frage ist, ob hinreichend dargetan wurde, dass die Möglichkeit einer Verletzung eines in der Landesverfassung gewährten Rechts besteht. Der Verfassungsgerichtshof NRW weist die Beschwerde einstimmig als unzulässig zurück, da eine solche Darlegung fehlt (vgl. §18 Abs.1 S.2, §55 VerfGHG).

Ausgang: Verfassungsbeschwerde als unzulässig verworfen, weil die Möglichkeit einer Verletzung verfassungsrechtlicher Rechte nicht dargelegt wurde

Abstrakte Rechtssätze

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Eine Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn nicht substantiiert dargelegt wird, dass die Möglichkeit einer Verletzung eines in der Landesverfassung enthaltenen Rechts besteht.

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Erfolgt keine konkrete Benennung des betroffenen verfassungsrechtlichen Schutzguts und keine hinreichende Darlegung der Verletzungsgefahr, ist die Beschwerde ohne weitere materielle Prüfung zurückzuweisen.

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Die Verfahrensvoraussetzungen der Zulässigkeit nach VerfGHG sind so zu prüfen, dass die unzureichende Darlegung einer möglichen Verfassungsverletzung zur Verwerfung der Beschwerde führt.

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Auch bei Anfechtung mehrerer Vorinstanzbeschlüsse obliegt es dem Beschwerdeführer, in der Beschwerde konkret darzutun, inwiefern und weshalb ein verfassungsrechtlich geschütztes Interesse verletzt sein könnte.

Relevante Normen
§ 58 Abs. 2 VerfGHG§ 59 Abs. 2 VerfGHG§ 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 VerfGHG§ 55 Abs. 1 Satz 1 VerfGHG

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird als un­zulässig zu­rückgewiesen, weil die Möglichkeit der Verlet­zung des Beschwerdeführers in einem seiner in der Landesverfassung enthaltenen Rechte nicht dargelegt ist (vgl. § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1, § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG).

Rubrum

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VerfGH 12/26.VB-2

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Beschluss

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In dem Verfahren über

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die Verfassungsbeschwerde

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des Herrn Stephan K e c k , Wohnheim Friedrichshain GmbH, Hausburgstraße 9, 10249  Berlin,

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Beschwerdeführers,

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gegen

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den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 14. Januar 2026 - 16 A 697/24 -

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den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 14. Januar 2026 - 16 A 493/24 -

12

den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 14. Januar 2026 - 16 E 193/24 -

13

den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 14. Januar 2026 - 16 E 191/24 -

14

hat die 2. Kammer des

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VERFASSUNGSGERICHTSHOFS FÜR DAS LAND NORDRHEIN-WESTFALEN

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am 24. Februar 2026

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durch

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den Vizepräsidenten Prof. Dr. Heusch,

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den Richter Dr. Gilberg und

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den Richter Prof. Dr. Wieland

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gemäß § 58 Abs. 2 und § 59 Abs. 2 VerfGHG

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einstimmig beschlossen:

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Die Verfassungsbeschwerde wird als un­zulässig zu­rückgewiesen, weil die Möglichkeit der Verlet­zung des Beschwerdeführers in einem seiner in der Landesverfassung enthaltenen Rechte nicht dargelegt ist (vgl. § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1, § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG).

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Prof. Dr. HeuschDr. GilbergProf. Dr. Wieland