Verfassungsbeschwerde wegen Begründungsmangel und nicht erschöpftem Rechtsweg als unzulässig verworfen
KI-Zusammenfassung
Der Beschwerdeführer legte vorgerichtliche Schriftwechsel vor und erhob Verfassungsbeschwerde. Der Verfassungsgerichtshof NRW wies die Beschwerde als unzulässig zurück. Begründet wurde dies mit Nichterfüllung der Begründungsanforderungen nach §§18, 55 VerfGHG und Nichterschöpfung des fachgerichtlichen Rechtswegs (§54 VerfGHG). Ausnahmetatbestände lagen nicht vor.
Ausgang: Verfassungsbeschwerde als unzulässig verworfen wegen unzureichender Begründung und Nichterfüllung des fachgerichtlichen Rechtswegs
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn die in § 18 Abs. 1 Satz 2 und § 55 Abs. 1 und Abs. 4 VerfGHG normierten Begründungsanforderungen nicht erfüllt werden; die Beschwerdebegründung muss konkrete und substantiierte Ausführungen zu den gerügten Grundrechtsverletzungen enthalten.
Der Verfassungsgerichtshof ist nicht verpflichtet, in der Beschwerdebegründung oder deren Anlagen nach möglichen Beeinträchtigungen des behaupteten Rechts zu suchen; pauschale oder ausschließlich auf Anlagen gestützte Verweise genügen den Begründungsanforderungen nicht.
Vor Erhebung einer Verfassungsbeschwerde ist der fachgerichtliche Rechtsweg gemäß § 54 Satz 1 VerfGHG grundsätzlich zu erschöpfen; die Nichtinanspruchnahme dieses Rechtswegs macht die Verfassungsbeschwerde unzulässig.
Von der Erschöpfung des fachgerichtlichen Rechtswegs kann nur ausnahmsweise abgesehen werden (z. B. bei besonderer Bedeutung oder unabwendbaren Nachteilen nach § 54 Satz 2 VerfGHG), diese Voraussetzungen sind restriktiv zu prüfen und sind vom Beschwerdeführer substantiiert darzulegen.
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
Gründe
Die Verfassungsbeschwerde wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1, § 59 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG durch die Kammer zurückgewiesen, weil sie unzulässig ist.
Sie genügt den sich aus § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1, § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG ergebenden Begründungsanforderungen schon deshalb nicht, weil der Beschwerdeführer hierzu im Wesentlichen und weitestgehend pauschal nur auf seine als Anlagen beigefügten vorgerichtlichen Schriftwechsel mit dem Fakultätsrat der Juristischen Fakultät der X.-Universität C. und dem Ministerium für Kultur und Wissenschaft des Landes Nordrhein-Westfalen Bezug nimmt. Es ist aber nicht Aufgabe des Verfassungsgerichtshofs, in der Beschwerdebegründung und ihren etwaigen Anlagen nach möglichen Beeinträchtigungen eines als verletzt gerügten Rechts zu suchen (vgl. VerfGH NRW, Beschluss vom 10. September 2024 – VerfGH 35/24.VB-1, juris, Rn. 14).
Unabhängig davon hat der Beschwerdeführer entgegen § 54 Satz 1 VerfGHG den fachgerichtlichen Rechtsweg nicht erschöpft. Soweit ersichtlich, hat er ihn noch nicht einmal beschritten. Anlass, von diesem Erfordernis ausnahmsweise wegen allgemeiner Bedeutung der Verfassungsbeschwerde oder schwerer und unabwendbarer Nachteile im Sinne des § 54 Satz 2 VerfGHG abzusehen, besteht entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 4 VerfGHG abgesehen.