Verfassungsbeschwerde unzulässig verworfen (Hinweisschreiben 19.01.2024)
KI-Zusammenfassung
Der Beschwerdeführer richtete eine Verfassungsbeschwerde an den Verfassungsgerichtshof NRW. Das Gericht weist die Beschwerde als unzulässig zurück und verweist auf die im Hinweisschreiben vom 19.01.2024 dargelegten Gründe. Weitere Eingaben des Beschwerdeführers führten zu keiner abweichenden Entscheidung, da die Zulässigkeitsmängel nicht behoben wurden.
Ausgang: Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig verworfen; das Hinweisschreiben vom 19.01.2024 nennt die Gründe, weitere Schreiben ändern die Entscheidung nicht.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn sie die gesetzlichen Zulässigkeitsvoraussetzungen nicht erfüllt.
Ein Hinweisschreiben des Gerichts, das die Mängel einer Eingabe darlegt, kann zur Zurückweisung der Beschwerde als unzulässig führen, wenn diese Mängel nicht beseitigt werden.
Nachfolgende Schriftsätze des Beschwerdeführers rechtfertigen eine abweichende Entscheidung nur, wenn sie neue, substantiierte und entscheidungserhebliche Umstände oder rechtliche Einwendungen vortragen.
Die Zurückweisung einer Verfassungsbeschwerde wegen Unzulässigkeit kann im Beschluss kurz mit Verweis auf ein vorheriges Hinweisschreiben erfolgen, wenn keine weiteren maßgeblichen Einwendungen vorgebracht werden.
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird aus den im Hinweisschreiben vom 19. Januar 2024 genannten Gründen als unzulässig zurückgewiesen. Die nachfolgenden Schreiben des Beschwerdeführers veranlassen keine davon abweichende Entscheidung.