Verfassungsbeschwerde mangels Begründung als unzulässig verworfen
KI-Zusammenfassung
Der Verfassungsgerichtshof NRW weist eine Verfassungsbeschwerde als unzulässig zurück, weil die Eingabe den gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht genügt. Entscheidend war das Fehlen einer substantiierten Darlegung verfassungsrechtlicher Verletzungen gemäß §§ 18 Abs.1 Satz2, 55 Abs.1 Satz1 und Abs.4 VerfGHG. Das Gericht verzichtet auf weitergehende Ausführungen (§ 58 Abs.2 Satz4 VerfGHG).
Ausgang: Verfassungsbeschwerde als unzulässig verworfen mangels genügender Begründung nach §§ 18, 55 VerfGHG
Abstrakte Rechtssätze
Zur Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde gehört die Einhaltung der in § 18 Abs.1 Satz2 und § 55 Abs.1 Satz1 i.V.m. Abs.4 VerfGHG normierten Begründungsanforderungen.
Erfüllt die Verfassungsbeschwerde diese Begründungsanforderungen nicht durch substantiiertes Darlegen der behaupteten verfassungsrechtlichen Verletzungen, ist sie unzulässig und kann zurückgewiesen werden.
Der Verfassungsgerichtshof kann von einer weiteren materiellen Begründung eines Verwerfungsbeschlusses absehen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen dafür vorliegen (§ 58 Abs.2 Satz4 VerfGHG).
Begründungsmängel sind allein dann heilbar, wenn der Beschwerdeführer nachweist, dass die vorgebrachten Ausführungen die gesetzlich geforderte substantielle Auseinandersetzung mit den verfassungsrechtlichen Rügen ermöglichen.
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen, weil sie den sich aus § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1, § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG ergebenden Begründungsanforderungen nicht genügt. Von einer weiteren Begründung dieses Beschlusses wird abgesehen (vgl. § 58 Abs. 2 Satz 4 VerfGHG).