Verfassungsbeschwerde gegen Streitwert- und Kostenfestsetzung als unzulässig verworfen
KI-Zusammenfassung
Die Beschwerdeführerin wandte sich gegen die Streitwertfestsetzung und Kostenentscheidung in einem amtsgerichtlichen Verfahren und erhob Verfassungsbeschwerde gegen Beschlüsse des Amts- und Landgerichts. Der Verfassungsgerichtshof NRW wies die Beschwerde als unzulässig zurück. Es fehlte an der Darlegung der Beschwerdebefugnis und an den gesetzlich geforderten substantiierten Begründungen, sodass eine materielle Prüfung unterblieb.
Ausgang: Verfassungsbeschwerde gegen Streitwert- und Kostenentscheidungen als unzulässig verworfen wegen fehlender Beschwerdebefugnis und unzureichender Begründung
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verfassungsbeschwerde ist nur zulässig, wenn der Beschwerdeführer nachvollziehbar darlegt, aus welchen konkreten Umständen sich die Möglichkeit einer Verletzung eines in der Landesverfassung garantierten Rechts ergibt (Beschwerdebefugnis).
Die Verfassungsbeschwerde muss die in § 18 Abs. 1 i.V.m. § 55 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 VerfGHG geforderten substantiierten Darlegungen enthalten; fehlen diese, ist die Beschwerde unzulässig.
Angriffe gegen prozessuale Entscheidungen Dritter begründen keine Beschwerdebefugnis, soweit nicht konkret dargestellt wird, wie daraus eigene verfassungsrechtlich geschützte Rechte betroffen sind.
Der Verfassungsgerichtshof kann gemäß § 58 Abs. 2 Satz 4 VerfGHG von einer weitergehenden Begründung der Zurückweisung absehen, wenn die Zulässigkeitsmängel offensichtlich sind.
Zitiert von (2)
1 zustimmend · 1 neutral
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
Gründe
I.
Die Verfassungsbeschwerde betrifft zwei Entscheidungen zur Streitwertfestsetzung in einem amtsgerichtlichen Verfahren.
1. Die Beschwerdeführerin erklärte in einem von ihr vor dem Amtsgericht Aachen eingeleiteten Zivilverfahren die Klagerücknahme. Das Amtsgericht erlegte ihr daraufhin mit Beschluss vom 11. Januar 2022 die Verfahrenskosten auf und setzte den Streitwert für das Verfahren auf 46,80 Euro fest. Der hiergegen erhobenen Streitwertbeschwerde der Gegenseite half das Amtsgericht mit Beschluss vom 31. Januar 2022 nicht ab, sondern legte die Sache dem Landgericht Aachen vor. Dieses wies die Streitwertbeschwerde der Beklagten mit Beschluss vom 25. Februar 2022 zurück.
2. Mit Schreiben vom 7. Februar 2022, beim Verfassungsgerichtshof eingegangen am 8. Februar 2022, hat die Beschwerdeführerin Verfassungsbeschwerde gegen den Nichtabhilfebeschluss des Amtsgerichts Aachen vom 31. Januar 2022 erhoben. Mit an den Verfassungsgerichtshof gerichtetem Schreiben vom 21. Februar 2022 hat sie ihr Vorbringen ergänzt und mit Schreiben vom 28. Februar 2022, das am 3. März 2022 beim Verfassungsgerichtshof eingegangen ist, hat sie die Verfassungsbeschwerde auf den Beschluss des Landgerichts Aachen vom 25. Februar 2022 erweitert. Nach Ansicht der Beschwerdeführerin verstoßen die Entscheidungen des Amts- und des Landgerichts gegen geltendes Recht. Die durch ihre Klage entstandenen Verfahrenskosten seien nicht von ihr zu tragen.
II.
1. Die Verfassungsbeschwerde wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1, § 59 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG durch die Kammer zurückgewiesen, weil sie unzulässig ist.
Soweit sich die Beschwerdeführerin formal gegen den Nichtabhilfebeschluss des Amtsgerichts vom 31. Januar 2022 und den Beschluss des Landgerichts vom 25. Februar 2022 wendet, fehlt ihr bereits die notwendige Beschwerdebefugnis gemäß Art. 75 Nr. 5a LV in Verbindung mit § 12 Nr. 9, § 53 Abs. 1 VerfGHG. Nach diesen Vorschriften kann jeder mit der Behauptung, durch die öffentliche Gewalt des Landes in einem seiner in der Landesverfassung enthaltenen Rechte verletzt zu sein, Verfassungsbeschwerde zum Verfassungsgerichtshof erheben, soweit nicht Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht erhoben ist oder wird. Vom Beschwerdeführer wird damit allerdings ein Vortrag verlangt, aus dem sich die Möglichkeit einer Rechtsverletzung ergibt (vgl. VerfGH NRW, Beschlüsse vom 30. April 2019 – VerfGH 2/19.VB-2, NVwZ 2019, 1511 = juris, Rn. 13, und vom 16. Juni 2020 – VerfGH 42/20.VB-2, juris, Rn. 8). Dieser Anforderung genügt die Beschwerdeführerin hinsichtlich der von ihr ausdrücklich benannten Angriffsgegenstände nicht. Aus ihrem Beschwerdevorbringen ergibt sich nicht, wie sie durch die beiden Entscheidungen zum Streitwert, die auf eine im Ergebnis erfolglose Streitwertbeschwerde der Beklagten des amtsgerichtlichen Verfahrens hin ergangen sind, in ihren durch die Landesverfassung garantierten eigenen Rechten verletzt sein kann. Zutreffend sieht sich die Beschwerdeführerin selbst wohl auch nur durch die Kostengrundentscheidung des Amtsgerichts im Kostenbeschluss vom 11. Januar 2022 beschwert.
Selbst wenn sich die Beschwerdeführerin auch gegen den sie infolge der darin enthaltenen Kostengrundentscheidung belastenden amtsgerichtlichen Beschluss vom 11. Januar 2022 wenden wollte, bliebe die Verfassungsbeschwerde unzulässig. Sie genügt nicht ansatzweise den sich aus § 18 Abs. 1 i. V. m. § 55 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 VerfGHG ergebenden Begründungsanforderungen. So muss ein Beschwerdeführer mit der Verfassungsbeschwerde hinreichend substantiiert darlegen, dass die von ihm behauptete Verletzung eines Grundrechts oder grundrechtsgleichen Rechts möglich ist (VerfGH NRW, Beschluss vom 13. April 2021 – VerfGH 141/20.VB-3, juris, Rn. 16). Entsprechende Darlegungen sind jedoch weder in der Verfassungsbeschwerdeschrift selbst noch den nachgereichten Schreiben enthalten.
2. Von einer weiteren Begründung der Zurückweisung wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 4 VerfGHG abgesehen.