Gegenvorstellung gegen Beschluss des VerfGH NRW als unzulässig zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Beschwerdeführer richtete eine als „Erinnerung“ bezeichnete Gegenvorstellung gegen den Beschluss des Verfassungsgerichtshofs vom 22.09.2020. Die Kammer weist die Gegenvorstellung als unzulässig zurück, weil Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofs grundsätzlich nicht anfechtbar sind und nur gesetzlich geregelte Rechtsbehelfe bestehen. Es sind keine Wiederaufnahmegründe oder hinreichende Darlegungen einer Gehörsverletzung vorgetragen.
Ausgang: Gegenvorstellung als unzulässig verworfen, da keine gesetzlichen Rechtsbehelfe bestehen und keine substantiierten Darlegungen einer Gehörsverletzung vorliegen
Abstrakte Rechtssätze
Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofs sind grundsätzlich nicht anfechtbar; nur die gesetzlich vorgesehenen Rechtsbehelfe (z. B. Wiederaufnahme, Widerspruch gegen einstweilige Anordnungen) stehen zur Verfügung.
Nach Abschluss der Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde besteht ein erhebliches Interesse an endgültiger Beendigung des Verfahrens, das die Zulässigkeit weiterer gesetzlich nicht geregelter Rechtsbehelfe grundsätzlich ausschließt.
Eine Gegenvorstellung ist unstatthaft, kann allenfalls in besonders gelagerten Ausnahmefällen (z. B. zur Vermeidung groben prozessualen Unrechts oder bei substantiiert geltend gemachter Verletzung des rechtlichen Gehörs) in Betracht kommen.
Für die Zulässigkeit einer Anhörungsrüge oder sonstigen Selbstkontrollmittel des Gerichts müssen konkrete und substantiiert dargelegte Anhaltspunkte für eine Verfahrensverletzung vorgelegt werden; bloße Vermutungen genügen nicht.
Tenor
Die Gegenvorstellung des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Verfassungsgerichtshofs vom 22. September 2020 wird als unzulässig zurückgewiesen.
Gründe
1. Über die als „Erinnerung“ bezeichnete Gegenvorstellung des Beschwerdeführers entscheidet gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1 und § 59 Abs. 2 Satz 1 und 4 des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen (VerfGHG) vom 14. Dezember 1989 (GV. NRW. S. 708, ber. 1993 S. 588), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes zur Änderung des Verfassungsgerichtshofgesetzes vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 400), die Kammer, weil sie nach der Zurückweisung der Verfassungsbeschwerde durch Beschluss vom 22. September 2020 für alle weiteren das Verfassungsbeschwerdeverfahren betreffenden Entscheidungen zuständig bleibt.
2. Die Gegenvorstellung ist unzulässig. Sie ist unstatthaft.
Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofs sind grundsätzlich nicht anfechtbar. Das Gesetz über den Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen sieht Rechtsbehelfe, die auf die Selbstkontrolle eigener Entscheidungen durch den Verfassungsgerichtshof zielen, nur in den Fällen der Wiederaufnahme nach § 30 VerfGHG und des Widerspruchs gegen die Ablehnung oder den Erlass einstweiliger Anordnungen in § 27 Abs. 3 VerfGHG vor. Hier liegt weder eine einstweilige Anordnung vor, noch sind Wiederaufnahmegründe im Sinne des § 30 VerfGHG geltend gemacht. Darüber hinausgehende Möglichkeiten der Abänderung eigener Entscheidungen durch den Verfassungsgerichtshof hat der Gesetzgeber nicht vor-gesehen (VerfGH NRW, Beschluss vom 12. November 2019 – VerfGH 11/19.VB-1, juris, Rn. 6). Für sie besteht auch grundsätzlich kein Anlass. Nach der Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde besteht vielmehr ein erhebliches Interesse an einer endgültigen Beendigung des Verfahrens, das der Zulässigkeit weiterer gesetzlich nicht geregelter Rechtsbehelfe grundsätzlich entgegensteht (VerfGH NRW, Beschluss vom 12. November 2019 – VerfGH 11/19.VB-1, juris, Rn. 6).
Ob hiervon abweichend die Gegenvorstellung in besonders gelagerten Ausnahme-konstellationen zur Vermeidung groben prozessualen Unrechts beziehungsweise die Anhörungsrüge bei der Geltendmachung von Verletzungen des verfassungs-rechtlichen Anspruches auf rechtliches Gehör in Betracht kommen können (vgl. hierzu VerfGH NRW, Beschluss vom 12. November 2019 – VerfGH 11/19.VB-1, juris, Rn. 7, m. w. N.), kann hier offen bleiben, weil Verletzungen des Prozessrechts weder dargelegt noch sonst ersichtlich sind. Die vom Beschwerdeführer in den Raum gestellte Vermutung, die Präsidentin des Oberverwaltungsgerichts, die in Personalunion zugleich Präsidentin des Verfassungsgerichtshofs ist, aber an der Entscheidung nicht mitgewirkt hat, könne Druck auf die Mitglieder der zur Entscheidung berufenen Kammer ausgeübt und sie in ihrer richterlichen Unabhängigkeit angetastet haben, ist abwegig (vgl. in diesem Zusammenhang auch VerfGH NRW, Beschluss vom 2. Dezember 2019 – VerfGH 44/19.VB-3, NVwZ 2020, 232 = juris, Rn. 7 ff.). Der Beschwerdeführer erklärt auch selbst, hierfür keine Anhaltspunkte zu haben.