Themis
Anmelden
Verfassungsgerichtshof NRW·VerfGH 122/20.VB-2·21.09.2020

Antrag auf Prozesskostenhilfe abgelehnt; Verfassungsbeschwerde unzulässig zurückgewiesen

Öffentliches RechtVerfassungsprozessrechtProzesskostenrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Beschwerdeführer beantragte Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts sowie die Gewährung von Beratungshilfe im Verfahren der Verfassungsbeschwerde. Das Gericht lehnte PKH und Beiordnung ab, weil die Voraussetzungen nach §§ 114 ff. ZPO (entsprechend § 56 VerfGHG) nicht vorliegen und keine hinreichende Erfolgsaussicht besteht. Beratungshilfe ist beim Amtsgericht zu beantragen. Die Verfassungsbeschwerde wurde als unzulässig zurückgewiesen, weil nicht aufgezeigt wurde, in welchen Grundrechten eine Verletzung möglich ist.

Ausgang: Antrag auf Prozesskostenhilfe abgelehnt und Verfassungsbeschwerde als unzulässig zurückgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Verfassungsbeschwerde setzt die entsprechenden Voraussetzungen der §§ 114 ff. ZPO nach § 56 Satz 1 VerfGHG voraus; erforderlich ist insbesondere eine hinreichende Aussicht auf Erfolg.

2

Die Beiordnung eines Rechtsanwalts nach § 121 Abs. 2 ZPO kommt nur in Betracht, wenn die Bewilligung von Prozesskostenhilfe gerechtfertigt ist.

3

Über Anträge auf Beratungshilfe entscheidet das Amtsgericht; der Verfassungsgerichtshof ist hierfür nicht zuständig (§ 4 Abs. 1 BerHG).

4

Eine Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn der Beschwerdeführer nicht konkret darlegt, in welchen seiner Grundrechte er verletzt sein kann und damit die gesetzlichen Anforderungen an die Begründung nicht erfüllt (vgl. §§ 18 Abs. 1, 55 VerfGHG).

5

Eine Erstattung von Auslagen nach § 63 Abs. 4 VerfGHG kommt nur bei Obsiegen des Beschwerdeführers in Betracht.

Relevante Normen
§ 56 Satz 1 VerfGHG§ 114 ff. ZPO§ 121 Abs. 2 ZPO§ 4 Abs. 1 BerHG§ 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 VerfGHG§ 53 Abs. 2 VerfGHG

Tenor

Der Antrag des Beschwerdeführers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts wird abgelehnt.

Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

Gründe

2

1. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die Voraussetzungen der im Verfahren der Verfassungsbeschwerde gemäß § 56 Satz 1 VerfGHG entsprechend anzuwendenden §§ 114 ff. ZPO nicht vorliegen. Die vom Beschwerdeführer beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet aus den nachfolgend unter 2. genannten Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Daher kommt auch die Beiordnung eines Rechtsanwalts gemäß § 121 Abs. 2 ZPO nicht in Betracht.

3

Für die Entscheidung über den ebenfalls gestellten Antrag auf Bewilligung von Beratungshilfe ist der Verfassungsgerichtshof nicht zuständig. Nach § 4 Abs. 1 BerHG entscheidet über den Antrag auf Beratungshilfe das Amtsgericht.

4

2. Unabhängig davon, ob der Beschwerdeführer den Rechtsweg ordnungsgemäß erschöpft hat (vgl. § 54 VerfGHG) und inwieweit die Verfassungsbeschwerde unzulässig ist, weil die Ausführung oder Anwendung materiellen Bundesrechts in Rede steht (vgl. § 53 Abs. 2 VerfGHG), ist sie jedenfalls deshalb unzulässig, weil der Beschwerdeführer entgegen den sich aus § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1, § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG ergebenden Anforderungen nicht die Möglichkeit aufgezeigt hat, in einem seiner Grundrechte verletzt zu sein (vgl. dazu VerfGH NRW, Beschluss vom 14. Januar 2020 – VerfGH 44/19.VB-3, juris, Rn. 4). Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 58 Abs. 2 Satz 4 VerfGHG).

5

3. Seine Auslagen sind dem Beschwerdeführer nicht zu erstatten. § 63 Abs. 4 VerfGHG sieht eine Auslagenerstattung nur für den hier nicht vorliegenden Fall eines Obsiegens des Beschwerdeführers vor.