Verfassungsbeschwerde unzulässig: Kein Akt öffentlicher Gewalt nach Art.75 Nr.5a LV
KI-Zusammenfassung
Der Beschwerdeführer richtete eine Verfassungsbeschwerde an den Verfassungsgerichtshof NRW. Zentral war die Frage, ob die Beschwerde einen Akt der öffentlichen Gewalt des Landes i.S.v. Art.75 Nr.5a LV und §53 Abs.1 VerfGHG angreift. Die Kammer wies die Beschwerde als unzulässig zurück, da diese Voraussetzung nicht vorlag. Weitergehende Ausführungen wurden gem. §58 Abs.2 Satz 4 VerfGHG unterlassen; Auslagen werden nicht erstattet.
Ausgang: Verfassungsbeschwerde als unzulässig verworfen, weil kein Akt der öffentlichen Gewalt i.S.v. Art.75 Nr.5a LV/§53 Abs.1 VerfGHG gerügt wurde
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verfassungsbeschwerde nach Art.75 Nr.5a LV i.V.m. §53 Abs.1 VerfGHG ist nur zulässig, wenn sich der Beschwerdeführer gegen einen Akt der öffentlichen Gewalt des Landes richtet.
Fehlt die Rüge eines Akts öffentlicher Gewalt, ist die Verfassungsbeschwerde als unzulässig zurückzuweisen.
Der Verfassungsgerichtshof kann bei Zurückweisung als unzulässig gemäß §58 Abs.2 Satz 4 VerfGHG von einer weiteren Begründung absehen.
Ansprüche auf Auslagenerstattung nach §63 Abs.4 VerfGHG bestehen nur im Fall des Obsiegens des Beschwerdeführers; bei unzulässiger Zurückweisung besteht kein Erstattungsanspruch.
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
Gründe
1. Die Verfassungsbeschwerde wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1, § 59 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen (VerfGHG) vom 14. Dezember 1989 (GV. NRW. S. 708, ber. 1993 S. 588), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes zur Änderung des Verfassungsgerichtshofgesetzes vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 400), durch die Kammer zurückgewiesen, weil sie unzulässig ist. Der Beschwerdeführer wendet sich nicht gemäß Art. 75 Nr. 5a LV, § 53 Abs. 1 VerfGHG gegen einen Akt der öffentlichen Gewalt des Landes. Hierauf wurde er mit Schreiben des Verfassungsgerichtshofs vom 18. Januar 2021 hingewiesen. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 58 Abs. 2 Satz 4 VerfGHG).
2. Seine Auslagen sind dem Beschwerdeführer nicht zu erstatten. § 63 Abs. 4 VerfGHG sieht eine Auslagenerstattung nur für den hier nicht vorliegenden Fall eines Obsiegens des Beschwerdeführers vor.