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Verfassungsgerichtshof NRW·VerfGH 12/14·14.12.2015

Frage- und Informationsrecht eines Abgeordneten (Art. 30 LV NRW) im Organstreit

Öffentliches RechtVerfassungsrechtStaatsorganisationsrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Der Verfassungsgerichtshof NRW entschied in einem Organstreit über das Frage- und Informationsrecht nach Art. 30 LV NRW. Er stellte Voraussetzungen einer Gehörsrechtsverletzung sowie die Antwortpflicht der Landesregierung – auch im Haushaltskontext – klar und betonte Schutzbereiche exekutiver Eigenverantwortung. Verfahren bezüglich Antragsteller 1 wurde eingestellt, die übrigen Anträge wurden abgelehnt.

Ausgang: Verfahren hinsichtlich Antragsteller 1 eingestellt; die übrigen Anträge werden abgelehnt

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verletzung des Frage- und Informationsrechts eines Abgeordneten setzt voraus, dass der Abgeordnete zuvor ein unmissverständliches Informationsbegehren selbst gerichtet oder sich einem solchen erkennbar angeschlossen hat; ein Anspruch auf Beantwortung fremder Fragen besteht nicht.

2

Ist die Frage eines Abgeordneten von der Landesregierung ausreichend beantwortet, liegt keine Verletzung des Frage- und Informationsrechts vor.

3

Das Frage- und Informationsrecht erstreckt sich grundsätzlich auf die Haushaltsgesetzgebung und die untrennbar damit verbundene Finanzplanung.

4

Aus der Pflicht zur gegenseitigen Rücksichtnahme zwischen Verfassungsorganen folgt der Schutz eines Kernbereichs exekutiver Eigenverantwortung, der einen grundsätzlich nicht ausforschbaren Initiativ-, Beratungs- und Handlungsbereich umfasst.

5

Eine materielle Verweigerung der Auskunft ist verfassungsgemäß nur, wenn die Landesregierung die wesentlichen Gesichtspunkte benennt, die eine Antwortverweigerung objektiv tragen; diese Gründe dürfen im Organstreitverfahren nicht nachträglich eingeführt werden.

Zitiert von (4)

4 zustimmend

Relevante Normen
§ LV NRW Art. 30 Abs. 2§ LV NRW Art. 81§ Art. 30 Abs. 2 LV NRW

Leitsatz

. Eine Verletzung des Frage- und Informationsrechts eines Abgeordneten setzt voraus, dass er zuvor selbst ein Informationsbegehren, das unmissverständlich als solches zu verstehen ist, an die Landesregierung gerichtet oder sich einem solchen erkennbar angeschlossen hat. Einen Anspruch auf Beantwortung der Fragen eines anderen Abgeordneten räumt Art. 30 Abs. 2 LV NRW nicht ein (Rn. 71).

2. Hat die Landesregierung die Frage eines Abgeordneten ausreichend beantwortet, fehlt es an der Möglichkeit einer Verletzung seines Frage- und Informationsrechts (Rn. 86).

3. Das Frage- und Informationsrecht des Abgeordneten sowie die Antwortpflicht der Landesregierung erstrecken sich grundsätzlich auch auf die Haushaltsgesetzgebung sowie die untrennbar mit dieser verbundene Finanzplanung (Rn. 103 ff.).

4. Aus der allen Verfassungsorganen und ihren Gliederungen obliegenden Verpflichtung zur gegenseitigen Rücksichtnahme folgt der Schutz eines Kernbereichs exekutiver Eigenverantwortung, der einen grundsätzlich nicht ausforschbaren Initiativ-, Beratungs- und Handlungsbereich umfasst (Rn. 112).

5. Es bleibt offen, ob die Aufnahme von Abgeordneten der regierungstragenden Fraktionen in ein der Regierung intern zuarbeitendes Gremium verfassungsrechtlich zulässig ist (Rn. 123).

6. Die Verweigerung einer Antwort in der Sache ist nur dann verfassungsgemäß, wenn die von der Landesregierung hierfür angeführte Begründung die Antwortverweigerung trägt. Dies setzt voraus, dass die wesentlichen Gesichtspunkte benannt werden, die eine Antwortverweigerung objektiv tragen. Offensichtliche Gesichtspunkte bedürfen keiner gesonderten Erwähnung (Rn. 126 f.).

7. Gründe für die Weigerung, die Frage eines Abgeordneten zu beantworten, können nicht im verfassungsgerichtlichen Organstreitverfahren "nachgeschoben" werden (Rn. 127).

Tenor

Das Verfahren wird eingestellt, soweit es den Antragsteller zu 1. betrifft.

Im Übrigen werden die Anträge abgelehnt.