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Verfassungsgerichtshof NRW·VerfGH 121/23.VB-3·15.01.2024

Verfassungsbeschwerde gegen Landesmaßnahme: Unzulässig mangels Darlegung drohender Verfassungsverletzung

Öffentliches RechtVerfassungsrechtVerfahrensrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Beschwerdeführerin erhob Verfassungsbeschwerde beim Verfassungsgerichtshof NRW. Zentral war die Frage, ob die öffentliche Gewalt des Landes sie in einem ihrer in der Landesverfassung verankerten Rechte verletzen kann. Das Gericht wies die Beschwerde als unzulässig zurück, weil keine Möglichkeit einer solchen Verletzung substantiiert dargetan wurde. Es fehlten konkrete Anhaltspunkte zur schuldhaften oder bevorstehenden staatlichen Maßnahme.

Ausgang: Verfassungsbeschwerde als unzulässig verworfen, weil keine Möglichkeit einer Verletzung verfassungsrechtlicher Rechte durch die Landesbehörde dargetan wurde

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn nicht hinreichend dargelegt wird, dass die öffentliche Gewalt des Landes die Beschwerdeführerin in einem ihrer Landesverfassungsrechte verletzen kann.

2

Zur Zulässigkeit gehört die substantiierte Darlegung einer konkreten oder konkret drohenden Beeinträchtigung verfassungsrechtlicher Rechte durch staatliches Handeln; bloße rechtliche Einwände ohne Bezug zu einer möglichen Maßnahme genügen nicht.

3

Das Verfassungsgericht prüft die Zulässigkeitsvoraussetzungen nach den einschlägigen Verfahrensvorschriften von Amts wegen und weist Beschwerden zurück, die keine Möglichkeit einer Rechtsverletzung aufzeigen.

4

Formale Hinweise auf Normen oder pauschale Vorbringen ersetzen nicht die erforderliche substantielle Darstellung des verletzlichen Rechtsguts und des handelnden staatlichen Akteurs.

Relevante Normen
§ 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1, § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen, weil sie die Möglichkeit der Verletzung der Beschwerdeführerin in einem ihrer in der Landesverfassung enthaltenen Rechte durch die öffentliche Gewalt des Landes nicht erkennen lässt (vgl. § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1, § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG).