Verfassungsbeschwerde als unzulässig zurückgewiesen wegen fehlender Darlegung einer Verfassungsverletzung
KI-Zusammenfassung
Der Verfassungsgerichtshof NRW weist eine Verfassungsbeschwerde als unzulässig zurück, weil die Beschwerdeführerin nicht erkennen lässt, dass die öffentliche Gewalt des Landes die Möglichkeit einer Verletzung eines in der Landesverfassung verankerten Rechts geschaffen hat. Das Gericht stützt die Entscheidung auf verfahrensrechtliche Bestimmungen des VerfGHG. Es fehlt an einer substantiierten Darstellung der möglichen Rechtsverletzung.
Ausgang: Verfassungsbeschwerde als unzulässig verworfen, weil keine erkennbaren Anhaltspunkte für eine Verletzung eines Landesverfassungsrechts durch öffentliche Gewalt vorgetragen wurden.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn sie nicht erkennen lässt, dass die öffentliche Gewalt des Landes die Möglichkeit einer Verletzung eines in der Landesverfassung enthaltenen Rechts geschaffen hat.
Der Beschwerdeführer muss so konkrete Anhaltspunkte darlegen, dass eine Verletzung verfassungsrechtlich geschützter Rechte durch staatliches Handeln möglich erscheint; fehlende Substantiierung führt zur Unzulässigkeit.
Der Verfassungsgerichtshof kann eine Verfassungsbeschwerde gemäß den verfahrensrechtlichen Vorschriften des VerfGHG zurückweisen, wenn die Eingangsvoraussetzungen nicht erfüllt sind.
§ 18 Abs. 1 Satz 2 sowie § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG begründen die Rechtsgrundlage für die Zurückweisung einer Verfassungsbeschwerde als unzulässig, wenn die Möglichkeit einer Verfassungsverletzung nicht erkennbar ist.
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen, weil sie die Möglichkeit der Verletzung der Beschwerdeführerin in einem ihrer in der Landesverfassung enthaltenen Rechte durch die öffentliche Gewalt des Landes nicht erkennen lässt (vgl. § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1, § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG).