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Verfassungsgerichtshof NRW·VerfGH 120/21.VB-3·19.10.2021

Verfassungsbeschwerde gegen Hausordnung und Unterbringungskosten als unzulässig verworfen

Öffentliches RechtVerfassungsrechtVerfassungsprozessrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Beschwerdeführer rügt Regelungen der Hausordnung einer gewerblichen OBG-Unterkunft und die Höhe der für seine Unterbringung anfallenden Kosten. Das Verfassungsgericht hält die Verfassungsbeschwerde für unzulässig, weil der fachgerichtliche Rechtsweg gemäß §54 Satz 1 VerfGHG nicht erschöpft wurde. Eine Ausnahme von der Erschöpfungspflicht liegt nach dem Vorbringen nicht vor.

Ausgang: Verfassungsbeschwerde gegen Hausordnung und Kosten der Unterbringung als unzulässig verworfen wegen nicht erschöpften Rechtswegs (§54 VerfGHG).

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn der Beschwerdeführer den fachgerichtlichen Rechtsweg nicht erschöpft hat (§54 Satz 1 VerfGHG).

2

Die Erschöpfung des Rechtswegs kann nur ausnahmsweise entbehrlich sein, wenn der fachgerichtliche Rechtsschutz von vornherein ohne jede Aussicht auf Erfolg ist.

3

Der Beschwerdeführer trägt die Darlegungs- und Begründungslast dafür, dass die Voraussetzungen für eine Ausnahme von der Erschöpfungspflicht vorliegen.

4

Ist nach dem Vorbringen nicht von vornherein jede Aussicht auf Erfolg fachgerichtlicher Rechtsbehelfe ausgeschlossen, ist die Verfassungsbeschwerde unzulässig.

Relevante Normen
§ 54 Satz 1 VerfGHG§ 58 Abs. 2 Satz 4 VerfGHG

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

Gründe

2

Die Verfassungsbeschwerde, mit der sich der Beschwerdeführer gegen Regelungen der Hausordnung einer sog. gewerblichen OBG-Unterkunft sowie gegen die Höhe der für seine Unterbringung anfallenden und von ihm zu tragenden Kosten wendet, ist unzulässig. Es ist, worauf der Beschwerdeführer bereits hingewiesen wurde, nicht ersichtlich, dass er zuvor gemäß § 54 Satz 1 VerfGHG erfolglos fachgerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch genommen hat oder die Voraussetzungen vorliegen, unter denen es ausnahmsweise keiner Erschöpfung des Rechtswegs vor Erhebung der Verfassungsbeschwerde bedarf. Insbesondere kann ausgehend vom Vorbringen des Beschwerdeführers der Inanspruchnahme fachgerichtlichen Rechtsschutzes hier nicht von vornherein jede Aussicht auf Erfolg abgesprochen werden. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (vgl. § 58 Abs. 2 Satz 4 VerfGHG).