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Verfassungsgerichtshof NRW·VerfGH 119/24.VB-1 und VerfGH 120/24.VB-1·09.12.2024

Verfassungsbeschwerde unzulässig verworfen; Antrag auf einstweilige Anordnung erledigt

Öffentliches RechtVerfassungsrechtVerfassungsprozessrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Beschwerdeführer richtete eine Verfassungsbeschwerde an den Verfassungsgerichtshof NRW. Zentral war die Frage, ob er substantiiert darlegte, in eigenen Rechten der Landesverfassung verletzt zu sein. Das Gericht wies die Beschwerde als unzulässig zurück, weil die erforderliche Darlegung der Möglichkeit einer Rechteverletzung fehlte. Der Antrag auf einstweilige Anordnung erledigte sich damit.

Ausgang: Verfassungsbeschwerde als unzulässig verworfen; Antrag auf einstweilige Anordnung dadurch erledigt

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn der Beschwerdeführer nicht substantiiert darlegt, dass er in eigenen Rechten der Landesverfassung verletzt sein könnte.

2

Die Darlegung der Möglichkeit einer Verletzung verfassungsrechtlicher Rechte gehört zu den Zulässigkeitsvoraussetzungen und kann ohne materiell-rechtliche Prüfung zur Zurückweisung führen.

3

Fehlt die erforderliche Substantiierung der eigenen Betroffenheit, hat das Verfassungsgericht die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen.

4

Mit der Zurückweisung einer Verfassungsbeschwerde als unzulässig kann ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung als erledigt gelten.

Relevante Normen
§ 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 VerfGHG§ 55 Abs. 1 Satz 1 VerfGHG§ 55 Abs. 4 VerfGHG

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen. Der Beschwerdeführer hat nicht die Möglichkeit dargelegt, in einem seiner in der Landesverfassung enthaltenen Rechte verletzt zu sein (vgl. § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1, § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG).

Mit der Entscheidung in der Hauptsache erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.