Verfassungsbeschwerde wegen Begründungsmängeln als unzulässig zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Verfassungsgerichtshof NRW weist eine Verfassungsbeschwerde als unzulässig zurück, weil sie die gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht erfüllt. Zentrale Frage ist die formelle Zulässigkeit der Beschwerde nach den Vorschriften des VerfGHG. Das Gericht verweist auf §§ 18, 55 VerfGHG und sieht von weiterer Begründung ab (§ 58 Abs.2 Satz4 VerfGHG).
Ausgang: Verfassungsbeschwerde als unzulässig verworfen wegen Nichterfüllens der Begründungsanforderungen nach §§ 18, 55 VerfGHG; ausführliche Begründung unterbleibt nach § 58 Abs.2 Satz4 VerfGHG.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn sie den in § 18 Abs.1 Satz2 und § 55 Abs.1 Satz1 und Abs.4 VerfGHG normierten Begründungsanforderungen nicht genügt.
Die Begründungsanforderungen setzen eine substantiiert dargelegte Sachverhalts- und Rechtsdarstellung sowie eine nachvollziehbare Verbindung zu den geltend gemachten Grundrechtsverletzungen voraus.
Erfüllt eine Verfassungsbeschwerde diese Anforderungen nicht, kann der Verfassungsgerichtshof die Beschwerde als unzulässig verwerfen.
Der Verfassungsgerichtshof kann gemäß § 58 Abs.2 Satz4 VerfGHG von einer weitergehenden Begründung des Beschlusses absehen.
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen, weil sie den sich aus § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1, § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG ergebenden Begründungsanforderungen nicht genügt. Von einer weiteren Begründung dieses Beschlusses wird abgesehen (vgl. § 58 Abs. 2 Satz 4 VerfGHG).