Verfassungsbeschwerde gegen Vollstreckung von Rundfunkbeiträgen als unzulässig verworfen
KI-Zusammenfassung
Der Beschwerdeführer wandte sich mit einer Verfassungsbeschwerde gegen verwaltungsgerichtliche Entscheidungen zur Zwangsvollstreckung aus Bescheiden über Rundfunkbeiträge und berief sich auf zahlreiche Grundrechte. Das Verfassungsgerichtshof NRW hielt die Beschwerde für unzulässig, da die verfassungsrechtliche Verletzung nicht hinreichend dargelegt und nicht konkret an verfassungsrechtliche Maßstäbe angeknüpft wurde. Insbesondere fehlte eine substantielle Auseinandersetzung mit den fachgerichtlichen Entscheidungen sowie der Nachweis, dass prozessuale Rechtsbehelfe (z. B. Anhörungsrüge) ergriffen wurden. Kosten wurden dem Beschwerdeführer nicht erstattet.
Ausgang: Verfassungsbeschwerde gegen Vollstreckungsentscheidungen mangels hinreichender verfassungsrechtlicher Begründung als unzulässig verworfen
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn der Beschwerdeführer nicht hinreichend darlegt, in welchen konkreten Rechten der Landesverfassung oder grundrechtsgleichen Rechten er verletzt sein soll.
Zur Begründung einer Verfassungsbeschwerde gehört die konkrete Auseinandersetzung mit den angegriffenen Fachgerichtsentscheidungen und die Darlegung, warum diese Entscheidungen verfassungsrechtlichen Maßstäben nicht genügen; bloße einfachrechtliche Erwägungen oder Zitate aus Kommentaren genügen nicht.
Bei Rügen von Gehörs- oder Richtergarantien muss dargelegt werden, welche entscheidungserheblichen Vorbringen übergangen wurden und weshalb prozessuale Abhilfemöglichkeiten (z. B. Anhörungsrüge) nicht verfügbar oder erfolglos waren.
Eine Erstattung der Auslagen durch den Verfassungsgerichtshof richtet sich nach den gesetzlichen Voraussetzungen; bei Zurückweisung der Verfassungsbeschwerde erfolgt keine Auslagenerstattung zugunsten des Beschwerdeführers.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
Gründe
1. Die Verfassungsbeschwerde, mit der sich der Beschwerdeführer unter Berufung auf zahlreiche Grundrechte gegen verwaltungsgerichtliche Entscheidungen im Zusammenhang mit der Zwangsvollstreckung aus Bescheiden zur Festsetzung ausstehender Rundfunkbeiträge wendet, wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1, § 59 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG durch die Kammer zurückgewiesen, weil sie unzulässig ist. Jedenfalls ist die Möglichkeit der Verletzung des Beschwerdeführers in seinen in der Landesverfassung enthaltenen Rechten nicht hinreichend dargelegt (vgl. § 18 Abs. 1 Satz 2 und § 55 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 VerfGHG).
Der Beschwerdeführer sieht sich durch die angegriffenen Gerichtsentscheidungen „unmittelbar verletzt“ in Art. 4 LV i. V. m. Art. 101 Abs. 1 Satz 2, Art. 103 Abs. 1, Art. 19 Abs. 4 GG. Als durch die Zwangsvollstreckungsmaßnahmen „mittelbar verletzt“ rügt er Art. 4 LV i. V. m. Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 i. V. m. Art. 2 Abs. 1 i. V. m Art. 20 Abs. 3, Art. 5 Abs. 1, Art. 33 Abs. 4, Art. 2 Abs. 2 Satz 3, Art. 19 Abs. 1 Satz 1 GG. Die Begründung der Verfassungsbeschwerde erschöpft sich jedoch in – wenngleich detailreichen – einfachrechtlichen Erwägungen, die den entsprechenden Ausführungen insbesondere des Oberverwaltungsgerichts gleichsam unverbunden gegenüber gesetzt werden, ohne hinreichend die verfassungsrechtliche Dimension der geltend gemachten angeblichen Rechtsverletzungen aufzuzeigen.
Unabhängig davon unterbleibt jegliche Darlegung von und Auseinandersetzung mit den verfassungsrechtlichen Maßstäben der gerügten Grundrechte bzw. grundrechtsgleichen Rechte, eine konkrete Anknüpfung an die verfassungsrechtlichen Maßstäbe erfolgt nicht. Soweit die Begründung der Verfassungsbeschwerde bezogen auf die Gewährleistungen des gesetzlichen Richters und des rechtlichen Gehörs jedenfalls kursorische verfassungsrechtliche Maßstabsbestimmungen enthält, fehlt es an einer substantiierten Auseinandersetzung mit den angegriffenen fachgerichtlichen Entscheidungen. So ist es etwa neben der Sache liegend, eine Verletzung von Art. 4 LV i. V. m. Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG aus einem Zitat aus einem rundfunkrechtlichen Fachkommentar abzuleiten. Auch ist nicht ersichtlich oder vorgetragen, dass der Beschwerdeführer dem angeblichen Gehörsverstoß durch eine Anhörungsrüge entgegengetreten wäre.
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (vgl. § 58 Abs. 2 Satz 4 VerfGHG).
2. Seine Auslagen sind dem Beschwerdeführer nicht zu erstatten. § 63 Abs. 4 VerfGHG sieht eine Auslagenerstattung nur für den hier nicht vorliegenden Fall eines Obsiegens des Beschwerdeführers vor.