Gegenstandswertfestsetzung nach § 37 Abs. 2 S. 2 i.V.m. § 14 Abs. 1 RVG auf 300.000 EUR
KI-Zusammenfassung
Der Verfassungsgerichtshof NRW setzte den Gegenstandswert gemäß § 37 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 14 Abs. 1 RVG auf 300.000 EUR fest. Die Festsetzung dient der Bemessung von Gerichts- und Rechtsanwaltsgebühren. Im Tenor ist der konkrete Betrag verbindlich bestimmt; aus dem bereitgestellten Auszug ergeben sich keine weiteren Entscheidungsgründe.
Ausgang: Gegenstandswert für Gebührenberechnung nach § 37 Abs. 2 S. 2 i.V.m. § 14 Abs. 1 RVG auf 300.000 EUR festgesetzt
Abstrakte Rechtssätze
Nach § 37 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 14 Abs. 1 RVG kann das Gericht den Gegenstandswert für die Berechnung von Gerichts- und Rechtsanwaltsgebühren ausdrücklich festsetzen.
Bei der Bemessung des Gegenstandswerts sind der wirtschaftliche Wert und die prozessuale Bedeutung des Streitgegenstands maßgeblich.
Die vom Gericht festgesetzte Höhe des Gegenstandswerts ist für die sich hieraus ergebende Gebühren- und Kostenberechnung verbindlich.
Die Festsetzung des Gegenstandswerts ist in der Entscheidung klar zu bezeichnen und im Tenor konkret anzugeben.
Tenor
Der Gegenstandswert wird gemäß § 37 Abs. 2 Satz 2 i. V. m. § 14 Abs. 1 RVG auf 300.000,-- EUR (in Worten: dreihunderttausend Euro) festgesetzt.