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Verfassungsgerichtshof NRW·VerfGH 118/24·15.09.2025

Gegenstandswertfestsetzung nach § 37 Abs. 2 S. 2 i.V.m. § 14 Abs. 1 RVG auf 300.000 EUR

VerfahrensrechtKostenrechtGerichts- und RechtsanwaltsvergütungSonstig

KI-Zusammenfassung

Der Verfassungsgerichtshof NRW setzte den Gegenstandswert gemäß § 37 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 14 Abs. 1 RVG auf 300.000 EUR fest. Die Festsetzung dient der Bemessung von Gerichts- und Rechtsanwaltsgebühren. Im Tenor ist der konkrete Betrag verbindlich bestimmt; aus dem bereitgestellten Auszug ergeben sich keine weiteren Entscheidungsgründe.

Ausgang: Gegenstandswert für Gebührenberechnung nach § 37 Abs. 2 S. 2 i.V.m. § 14 Abs. 1 RVG auf 300.000 EUR festgesetzt

Abstrakte Rechtssätze

1

Nach § 37 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 14 Abs. 1 RVG kann das Gericht den Gegenstandswert für die Berechnung von Gerichts- und Rechtsanwaltsgebühren ausdrücklich festsetzen.

2

Bei der Bemessung des Gegenstandswerts sind der wirtschaftliche Wert und die prozessuale Bedeutung des Streitgegenstands maßgeblich.

3

Die vom Gericht festgesetzte Höhe des Gegenstandswerts ist für die sich hieraus ergebende Gebühren- und Kostenberechnung verbindlich.

4

Die Festsetzung des Gegenstandswerts ist in der Entscheidung klar zu bezeichnen und im Tenor konkret anzugeben.

Relevante Normen
§ 37 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 14 Abs. 1 RVG

Tenor

Der Gegenstandswert wird gemäß § 37 Abs. 2 Satz 2 i. V. m. § 14 Abs. 1 RVG auf 300.000,-- EUR (in Worten: dreihunderttausend Euro) festgesetzt.