Verfassungsbeschwerde verworfen: Keine Darlegung einer möglichen Verfassungsrechtsverletzung durch Landesgewalt
KI-Zusammenfassung
Die Beschwerdeführerinnen reichten beim Verfassungsgerichtshof NRW eine Verfassungsbeschwerde ein. Streitgegenstand war die behauptete Verletzung verfassungsrechtlicher Rechte durch die öffentliche Gewalt des Landes. Das Gericht wies die Beschwerde als unzulässig zurück, weil sie keine hinreichende Möglichkeit einer solchen Verletzung aufzeigte. Maßgeblich waren §§18 Abs.1, 55 Abs.1 und Abs.4 VerfGHG.
Ausgang: Verfassungsbeschwerde als unzulässig verworfen, da keine Möglichkeit einer Verletzung verfassungsrechtlicher Rechte durch die Landesgewalt dargelegt wurde
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn sie nicht erkennen lässt, dass die öffentliche Gewalt des Landes möglicherweise eines der in der Landesverfassung gewährten Rechte der Beschwerdeführenden verletzt (vgl. §§18 Abs.1 Satz2, §55 Abs.1, Abs.4 VerfGHG).
Zur Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde gehört die Darlegung konkreter Anknüpfungstatsachen, die eine hinreichende Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung durch die Landesgewalt plausibel machen; bloße, allgemein gehaltene Behauptungen genügen nicht.
Ergibt sich aus der Eingabe kein erkennbarer Bezug zwischen dem angegriffenen Sachverhalt und der Verantwortlichkeit bzw. dem Handeln der öffentlichen Gewalt des Landes, ist die Verfassungsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen.
Die Prüfung der Zulässigkeitsvoraussetzungen nach dem VerfGHG umfasst die Frage, ob die Beschwerde hinreichend substantiiert darlegt, welche verfassungsrechtlich geschützten Interessen konkret betroffen und durch welche Maßnahmen der Landesgewalt diese möglicherweise beeinträchtigt werden.
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen, weil sie die Möglichkeit der Verletzung der Beschwerdeführerinnen in einem ihrer in der Landesverfassung enthaltenen Rechte durch die öffentliche Gewalt des Landes nicht erkennen lässt (vgl. § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1, § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG).