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Verfassungsgerichtshof NRW·VerfGH 118/22.VB-3·27.02.2023

Verfassungsbeschwerde unzulässig wegen unzureichender Begründung

Öffentliches RechtVerfassungsrechtVerfahrensrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Verfassungsgerichtshof NRW weist eine Verfassungsbeschwerde als unzulässig zurück, weil sie den formellen Begründungsanforderungen nicht genügte. Entscheidend war das Ausbleiben einer substantiierten Darlegung der verfassungsrechtlichen Rügen gemäß den einschlägigen Bestimmungen des VerfGHG (§ 18 Abs.1 S.2, § 55 Abs.1 S.1, Abs.4). Das Gericht verzichtet auf eine weitergehende Begründung des Beschlusses (vgl. § 58 Abs.2 S.4 VerfGHG). Die Entscheidung beschränkt sich damit auf eine formelle Prüfung ohne materielle Erörterung der Vorbringen.

Ausgang: Verfassungsbeschwerde als unzulässig zurückgewiesen wegen Nichterfüllung der Begründungsanforderungen des VerfGHG

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn sie die gesetzlich vorgeschriebenen Begründungsanforderungen nicht erfüllt.

2

Die Begründung muss die behaupteten verfassungsrechtlichen Verletzungen in einer Weise darlegen, die eine Prüfung durch das Beschwerdegericht ermöglicht.

3

Das Vorliegen formeller Begründungsmängel begründet die Zurückweisung der Beschwerde, ohne dass das Gericht zur materiellen Prüfung der Vorbringen Stellung nehmen muss.

4

Die einschlägigen Vorschriften des VerfGHG legen die Mindestanforderungen an Inhalt und Substantiierung einer Verfassungsbeschwerde fest; ihre Nichterfüllung führt zur Verfahrensbeendigung.

Relevante Normen
§ 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1§ 55 Abs. 1 Satz 1§ Abs. 4 VerfGHG§ 58 Abs. 2 Satz 4 VerfGHG

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen, weil sie den sich aus § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1, § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG ergebenden Begründungsanforderungen nicht genügt. Von einer weiteren Begründung dieses Beschlusses wird abgesehen (vgl. § 58 Abs. 2 Satz 4 VerfGHG).