Verfassungsbeschwerde mangels Rechtswegerschöpfung und Konkretisierung zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Verfassungsgerichtshof NRW weist die Verfassungsbeschwerde als unzulässig zurück, weil der Beschwerdeführer nicht dargetan hat, den ordentlichen Rechtsweg erschöpft zu haben und die angegriffenen staatlichen Maßnahmen nicht hinreichend konkret bezeichnet wurden. Die Kammer stützt die Zurückweisung auf §§ 54, 58 VerfGHG und verzichtet auf eine weitergehende Begründung. Der Antrag auf einstweilige Anordnung erledigt sich dadurch.
Ausgang: Verfassungsbeschwerde als unzulässig verworfen wegen fehlender Rechtswegerschöpfung und unzureichender Konkretisierung; Antrag auf einstweilige Anordnung erledigt sich.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn der Beschwerdeführer nicht darlegt, dass er den ordentlichen Rechtsweg erschöpft hat, es sei denn, es liegen die gesetzlich geregelten Ausnahmetatbestände vor.
Die angegriffenen staatlichen Maßnahmen müssen hinreichend konkret bezeichnet sein; unzureichende Konkretisierung führt zur Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde.
Die Kammer kann eine unzulässige Verfassungsbeschwerde gemäß § 58 VerfGHG zurückweisen und von einer ausführlichen Begründung absehen (§ 58 Abs. 2 Satz 4 VerfGHG).
Ein Antrag auf einstweilige Anordnung wird gegenstandslos, wenn die Entscheidung in der Hauptsache die Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung entfallen lässt.
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
Mit der Entscheidung in der Hauptsache erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
Gründe
1. Die Verfassungsbeschwerde wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1, § 59 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG durch die Kammer zurückgewiesen, weil sie unzulässig ist. Es ist nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer gemäß § 54 Satz 1 VerfGHG den Rechtsweg gegen die von ihm angegriffenen – entgegen § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1, § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG ohnehin nicht hinreichend konkret bezeichneten – staatlichen Maßnahmen erschöpft hat oder die Voraussetzungen vorliegen, unter denen ausnahmsweise von der vorherigen Rechtswegerschöpfung abgesehen werden könnte. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (vgl. § 58 Abs. 2 Satz 4 VerfGHG).
2. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, der auf eine vorläufige Regelung bis zur Entscheidung in der Hauptsache gerichtet ist, erledigt sich mit dem Beschluss über die Verfassungsbeschwerde.