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Verfassungsgerichtshof NRW·VerfGH 117/23·13.12.2023

Abweisung des Antrags auf einstweilige Anordnung (VerfGH NRW, Beschluss)

Öffentliches RechtVerfassungsrechtVerfassungsprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller beantragte beim Verfassungsgerichtshof NRW den Erlass einer einstweiligen Anordnung. Das Gericht lehnte den Antrag im Beschluss vom 14.12.2023 ab. Die Entscheidung betrifft vorläufigen Rechtsschutz; die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung wurden nicht als erfüllt angesehen. Die Begründung wird gemäß § 27 Abs. 5 Satz 2 VerfGHG gesondert übermittelt; der Beschluss erging mit 4:3 Stimmen.

Ausgang: Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung beim VerfGH NRW abgewiesen; Begründung wird gesondert übermittelt; Beschluss erging mit 4:3 Stimmen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgewiesen, wenn die für den vorläufigen Rechtsschutz erforderlichen Voraussetzungen nicht vorliegen.

2

Der Verfassungsgerichtshof NRW kann die Begründung seiner Entscheidung gemäß § 27 Abs. 5 Satz 2 VerfGHG gesondert übermitteln.

3

Beschlüsse des Verfassungsgerichtshofs können mit Mehrheitsentscheidungen gefasst werden; auch knappe Mehrheiten (z. B. 4:3) tragen die Entscheidung.

Relevante Normen
§ 27 Abs. 5 Satz 2 VerfGHG

Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Gründe

2

Die Begründung der Entscheidung wird gemäß § 27 Abs. 5 Satz 2 VerfGHG gesondert übermittelt.

3

Die Entscheidung ist mit 4 : 3 Stimmen ergangen.