Ablehnungsgesuch und Rechtsbehelf vor dem Verfassungsgerichtshof: Unzulässigkeit festgestellt
KI-Zusammenfassung
Der Beschwerdeführer beantragte die Ablehnung mehrerer Richter und legte nachfolgend einen Rechtsbehelf gegen einen Kammerbeschluss ein. Das Ablehnungsgesuch wurde als unzulässig zurückgewiesen, weil stellvertretende Richter nicht betroffen waren und keine konkreten Anhaltspunkte für Befangenheit dargetan wurden. Der Rechtsbehelf zur Wiederaufnahme bzw. Abänderung war unzulässig, da keine der in § 30 VerfGHG genannten Wiederaufnahmegründe vorgetragen wurden und das Gesetz keine weitergehenden Änderungsmöglichkeiten vorsieht.
Ausgang: Ablehnungsgesuch und nachfolgender Rechtsbehelf des Beschwerdeführers wegen Unzulässigkeit verworfen
Abstrakte Rechtssätze
Ein Ablehnungsgesuch ist unzulässig, wenn den abgelehnten Richtern kein Rechtsschutzbedürfnis entgegensteht, etwa weil es sich um stellvertretende Mitglieder handelt, die nicht zur Mitwirkung berufen sind.
Zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit sind konkrete, objektiv nachvollziehbare Anhaltspunkte erforderlich; die bloße Rüge, ein Richter habe an einer vorausgegangenen für den Antragsteller nachteiligen Entscheidung mitgewirkt, genügt nicht.
Bei offensichtlicher Unzulässigkeit eines Ablehnungsgesuchs kann über dieses entschieden werden, ohne dass vorher eine dienstliche Stellungnahme der abgelehnten Richter gemäß § 15 Abs. 2 Satz 2 VerfGHG eingeholt werden muss.
Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofs sind grundsätzlich nicht anfechtbar; eigene Entscheidungen können nur in den gesetzlich geregelten Fällen, insbesondere durch Wiederaufnahme nach § 30 VerfGHG oder den in § 27 Abs. 3 VerfGHG vorgesehenen Widerspruch, geändert werden.
Ein Antrag auf Wiederaufnahme nach § 30 VerfGHG ist unzulässig, wenn der Antragsteller nicht substantiiert darlegt, dass einer der in der Vorschrift genannten Wiederaufnahmegründe vorliegt.
Tenor
Das Ablehnungsgesuch gegen die Präsidentin Prof. Dr. Dauner-Lieb sowie die Richter Prof. Dr. Grzeszick, Dr. Nedden-Boeger, Prof. Dr. Hillgruber und Scharpenberg wird als unzulässig zurückgewiesen.
Der Rechtsbehelf des Beschwerdeführers wird als unzulässig zurückgewiesen.
Gründe
1. Das Ablehnungsgesuch gegen die Präsidentin Prof. Dr. Dauner-Lieb sowie die Richter Prof. Dr. Grzeszick, Dr. Nedden-Boeger, Prof. Dr. Hillgruber und Scharpenberg ist unzulässig.
Bei offensichtlicher Unzulässigkeit bedarf es keiner dienstlichen Stellungnahme der abgelehnten Richter nach § 15 Abs. 2 Satz 2 VerfGHG, die auch bei der Entscheidung über das offensichtlich unzulässige Ablehnungsgesuch nicht ausgeschlossen sind (vgl. VerfGH NRW, Beschluss vom 18. Mai 2021 – VerfGH 195/20.VB-2, juris, Rn. 8, m. w. N.).
Hinsichtlich der Richter Prof. Dr. Hillgruber und Scharpenberg fehlt dem Ablehnungsgesuch bereits das Rechtsschutzbedürfnis. Beide Richter sind stellvertretende Mitglieder des Verfassungsgerichtshofs und mangels Verhinderung des von ihnen persönlich vertretenen Richters hier nicht zur Mitwirkung an der Entscheidung berufen (vgl. § 2 Satz 2, § 7 Abs. 1 Satz 1 VerfGHG).
Im Übrigen ist das Ablehnungsgesuch deshalb unzulässig, weil das Vorbringen des Beschwerdeführers zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet ist. Es erschöpft sich in der für ein Ablehnungsgesuch unzureichenden Beanstandung, der Richter habe an einer vorausgegangenen und dem Beschwerdeführer missfallenden Gerichtsentscheidung mitgewirkt, ohne dass konkrete Anhaltspunkte vorgebracht werden, die bei einer objektiven und vernünftigen Betrachtung auf eine Befangenheit in dem nachfolgenden Verfahren hindeuten könnten (vgl. VerfGH NRW, Beschluss vom 18. Mai 2021– VerfGH 195/20.VB-2, juris, Rn. 8 f., m. w. N.).
2. Der gegen den Beschluss der 3. Kammer des Verfassungsgerichtshofs für das Land Nordrhein-Westfalen vom 20. Oktober 2021 eingelegte Rechtsbehelf ist unzulässig.
a) Soweit der Beschwerdeführer eine Wiederaufnahme des Verfahrens begehrt, ist sein Antrag unzulässig, weil aus ihm nicht hervorgeht, dass einer der in § 30 VerfGHG genannten Wiederaufnahmegründe vorliegen könnte.
Nach § 30 Abs. 1 Satz 1 VerfGHG kann ein abgeschlossenes Verfahren auf Antrag eines Verfahrensbeteiligten wieder aufgenommen werden, wenn der Verfassungsgerichtshof nicht vorschriftsmäßig besetzt war (Buchst. a)), ein Richter bei der Entscheidung mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen war, sofern nicht dieses Hindernis mittels eines Ablehnungsgesuchs ohne Erfolg geltend gemacht wurde (Buchst. b)), oder bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, obgleich er wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt und das Ablehnungsgesuch für begründet erklärt war (Buchst. c)).
Der Beschwerdeführer zeigt nicht auf, dass einer dieser Gründe gegeben sein könnte.
Die weiteren Wiederaufnahmegründe des § 30 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG kommen nur im Fall des § 12 Nr. 1 VerfGHG (Beschwerde im Wahlprüfungsverfahren) in Betracht und scheiden schon deshalb im vorliegenden Fall des Individualverfassungsbeschwerdeverfahrens von vornherein aus.
b) Auch soweit der Rechtsbehelf darüber hinaus auf Abänderung des Beschlusses vom 20. Oktober 2021 gerichtet ist, ist er unzulässig.
Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofs sind grundsätzlich nicht anfechtbar. Das Gesetz über den Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen sieht Rechtsbehelfe, die auf die Selbstkontrolle eigener Entscheidungen durch den Verfassungsgerichtshof zielen, nur in den Fällen der Wiederaufnahme nach § 30 VerfGHG und des Widerspruchs gegen die Ablehnung oder den Erlass einstweiliger Anordnungen in § 27 Abs. 3 VerfGHG vor, wobei die letztgenannte Möglichkeit für den Beschwerdeführer im Verfahren der Verfassungsbeschwerde gemäß § 27 Abs. 3 Satz 2 VerfGHG nicht besteht.
Darüber hinausgehende Möglichkeiten der Abänderung eigener Entscheidungen durch den Verfassungsgerichtshof hat der Gesetzgeber nicht vorgesehen. Insbesondere besteht nicht die Möglichkeit, gegen eine die Verfassungsbeschwerde zurückweisende Entscheidung erneut Verfassungsbeschwerde zum Verfassungsgerichtshof zu erheben. Nach der Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde besteht vielmehr ein erhebliches Interesse an einer endgültigen Beendigung des Verfahrens, das der Zulässigkeit weiterer gesetzlich nicht geregelter Rechtsbehelfe grundsätzlich entgegensteht.
Ob hiervon abweichend in besonders gelagerten Ausnahmekonstellationen zur Vermeidung groben prozessualen Unrechts eine Gegenvorstellung beziehungsweise eine Anhörungsrüge bei der Geltendmachung von Verletzungen des Anspruchs auf rechtliches Gehör in Betracht kommen können (vgl. hierzu VerfGH NRW, Beschluss vom 12. November 2019 – VerfGH 11/19.VB-1, juris, Rn. 7, m. w. N.), kann offen bleiben. Entscheidungserhebliche Gehörsverletzungen oder sonstige Verletzungen des Prozessrechts sind weder dargelegt noch sonst ersichtlich. Der Verfassungsgerichtshof hat das gesamte Vorbringen des Beschwerdeführers zur Kenntnis genommen und gewürdigt. Der Umstand, dass er daraus andere
Schlüsse als der Beschwerdeführer gezogen hat, begründet weder eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör noch die Annahme groben prozessualen Unrechts.