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Verfassungsgerichtshof NRW·VerfGH 116/24.VB-3 und VerfGH 117/24.VB-3·04.11.2024

Verfassungsbeschwerde mangels Begründung als unzulässig verworfen

Öffentliches RechtVerfassungsrechtVerfahrensrecht des VerfassungsgerichtsVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Verfassungsgerichtshof NRW weist zwei Verfassungsbeschwerden als unzulässig zurück, weil sie nicht ordnungsgemäß begründet sind. Der Beschwerdeführer hat sich nicht hinreichend mit den tragenden Erwägungen der jeweils angegriffenen Entscheidungen auseinandergesetzt (vgl. § 18 Abs. 1, § 55 VerfGHG). Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung erledigt sich mit der Entscheidung in der Hauptsache.

Ausgang: Verfassungsbeschwerde als unzulässig verworfen wegen unzureichender Begründung; Antrag auf einstweilige Anordnung erledigt

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn sie keine ordnungsgemäße Begründung enthält und der Beschwerdeführer sich nicht substantiiert mit den tragenden Erwägungen der angegriffenen Entscheidungen auseinandersetzt.

2

Die Anforderungen an die Begründung der Verfassungsbeschwerde ergeben sich aus § 18 Abs. 1 und § 55 VerfGHG und verlangen konkrete Darlegungen zu den entscheidungserheblichen Gesichtspunkten.

3

Mangels ordnungsgemäßer Begründung ist die Verfassungsbeschwerde durch Beschluss zurückzuweisen; formelle Verfahrensvoraussetzungen sind selbstständig prüfbar.

4

Ein Antrag auf einstweilige Anordnung ist als erledigt anzusehen, wenn die Entscheidung in der Hauptsache die vorläufige Regelung entbehrlich macht.

Relevante Normen
§ 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 VerfGHG§ 55 Abs. 1 Satz 1 VerfGHG§ Abs. 4 VerfGHG

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen. Sie ist jedenfalls nicht ordnungsgemäß begründet, weil sich der Beschwerdeführer schon nicht hinreichend mit den tragenden Erwägungen der jeweils angegriffenen Entscheidungen auseinandergesetzt hat (vgl. § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1, § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG).

Mit der Entscheidung in der Hauptsache erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.