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Verfassungsgerichtshof NRW·VerfGH 115/23.VB-2·15.01.2024

Verfassungsbeschwerde unzulässig: Keine Anhaltspunkte einer Verfassungsverletzung durch Landesgewalt

Öffentliches RechtVerfassungsrechtVerfahrensrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Beschwerdeführerin richtete eine Verfassungsbeschwerde an den Verfassungsgerichtshof NRW. Streitpunkt war, ob die Eingabe die Möglichkeit einer Verletzung verfassungsmäßiger Rechte durch die öffentliche Gewalt des Landes darlegt. Das Gericht verwirft die Beschwerde als unzulässig, weil diese Möglichkeit nicht erkennbar ist. Grundlage sind §§ 18 Abs.1 Satz2, 55 Abs.1 Satz1 und Abs.4 VerfGHG.

Ausgang: Verfassungsbeschwerde als unzulässig verworfen, da keine Anhaltspunkte einer Verletzung durch die öffentliche Gewalt des Landes dargetan wurden.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn sie nicht erkennbar die Möglichkeit einer Verletzung eines in der Landesverfassung gewährleisteten Rechts durch die öffentliche Gewalt des Landes darlegt.

2

Der Beschwerdeführer hat die Darlegungslast für Tatsachen, aus denen sich eine mögliche Verletzung durch staatliche Maßnahmen ergibt; bloße Behauptungen ohne konkrete Anknüpfung genügen nicht.

3

Das Verfassungsgericht kann Beschwerden bereits in der Zulässigkeitsprüfung als unzulässig verwerfen, wenn die Möglichkeit einer Verfassungsverletzung nicht ersichtlich ist.

4

Bei der Prüfung der Zulässigkeit sind die einschlägigen Vorschriften des VerfGHG (u. a. §§ 18 Abs.1 Satz2, 55 Abs.1 Satz1, Abs.4) zugrunde zu legen und sind Anhaltspunkte für eine staatliche Rechtsverletzung substantiiert darzulegen.

Relevante Normen
§ 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 VerfGHG§ 55 Abs. 1 Satz 1 VerfGHG§ 55 Abs. 4 VerfGHG

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen, weil sie die Möglichkeit der Verletzung der Beschwerdeführerin in einem ihrer in der Landesverfassung enthaltenen Rechte durch die öffentliche Gewalt des Landes nicht erkennen lässt (vgl. § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1, § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG).