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Verfassungsgerichtshof NRW·VerfGH 115/21.VB-1·10.10.2021

Verfassungsbeschwerde gegen Abschiebungsentscheidung wegen Begründungsmangel verworfen

Öffentliches RechtVerfassungsrechtAusländerrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Beschwerdeführer richtete eine Verfassungsbeschwerde gegen eine OVG-Entscheidung zur Abschiebung in den Libanon. Die Kammer wies die Beschwerde als unzulässig zurück, weil die gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht erfüllt wurden. Der Beschwerdeführer legte die angegriffene Entscheidung nicht vor und stellte sie nicht inhaltlich dar, trotz Hinweis. Weitere Ausführungen ließ das Gericht nach §58 Abs.2 VerfGHG weg.

Ausgang: Verfassungsbeschwerde gegen Abschiebungsentscheidung als unzulässig verworfen wegen fehlender Vorlage und inhaltlicher Begründung

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn der Beschwerdeführer die angegriffene Entscheidung nicht vorlegt oder nicht inhaltlich wiedergibt und damit die gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht erfüllt.

2

Kommt der Beschwerdeführer trotz ausdrücklicher Belehrung und Fristsetzung den Begründungsanforderungen nicht nach, kann die Kammer die Beschwerde gemäß §58 Abs.2 Satz1 VerfGHG zurückweisen.

3

Die Kammer kann bei Zurückweisung der Verfassungsbeschwerde als unzulässig von einer weiteren Begründung der Entscheidung absehen (§58 Abs.2 Satz4 VerfGHG).

4

Die inhaltliche Begründung muss substantiiert darlegen, welche konkret angegriffenen Entscheidungen und verfassungsrechtlichen Rügen vorgebracht werden, damit eine sachgerechte Prüfung möglich ist.

Relevante Normen
§ 58 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG§ 59 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG§ 18 Abs. 1 Satz 2 VerfGHG§ 55 Abs. 1 Satz 1 VerfGHG§ 55 Abs. 4 VerfGHG§ 58 Abs. 2 Satz 4 VerfGHG

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

Gründe

2

Der Beschwerdeführer wendet sich gegen eine Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, die seine Abschiebung in den Libanon betreffe.

3

Die Verfassungsbeschwerde wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1, § 59 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG durch die Kammer zurückgewiesen, weil sie unzulässig ist. Sie genügt nicht den Begründungsanforderungen des § 18 Abs. 1 Satz 2 und § 55 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 VerfGHG. Der Beschwerdeführer hat – auch mit seinem am 7. Oktober 2021 eingegangenen Schriftsatz – die angegriffene Entscheidung weder vorgelegt noch inhaltlich wiedergegeben (vgl. dazu VerfGH NRW, Beschluss vom 12. Mai 2020 – VerfGH 11/20.VB-1, juris, Rn. 2 m. w. N.). Auf dieses Begründungserfordernis ist er mit Schreiben vom 29. September 2021 hingewiesen worden.

4

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 4 VerfGHG abgesehen.