Festsetzung des Gegenstandswerts auf 300.000 EUR (RVG)
KI-Zusammenfassung
Der Verfassungsgerichtshof NRW hat den Gegenstandswert zur Berechnung der Rechtsanwaltsvergütung auf 300.000 EUR festgesetzt. Entscheidend war die Anwendung von § 37 Abs. 2 S. 2 i.V.m. § 14 Abs. 1 RVG. Der Beschluss nennt den verbindlichen Eurobetrag, der für die danach vorzunehmende Gebührenberechnung maßgeblich ist. Weitere Entscheidungsgründe sind dem Tenor zu entnehmen.
Ausgang: Beschluss zur Festsetzung des Gegenstandswerts auf 300.000 EUR gemäß § 37 Abs. 2 S. 2 i.V.m. § 14 Abs. 1 RVG
Abstrakte Rechtssätze
Das Gericht ist befugt, den Gegenstandswert zur Berechnung der Rechtsanwaltsvergütung gemäß § 37 Abs. 2 S. 2 i.V.m. § 14 Abs. 1 RVG durch Beschluss festzusetzen.
Bei der Festsetzung des Gegenstandswerts sind der wirtschaftliche Wert des Streitgegenstands und die Bedeutung der Angelegenheit für die Gebührenbemessung maßgebliche Kriterien.
Die in einem Beschluss festgesetzte Höhe des Gegenstandswerts bestimmt unmittelbar die Grundlage für die Berechnung der anzulegenden Gebühren nach dem RVG.
Die Festsetzung des Gegenstandswerts erfolgt als konkreter Eurobetrag und ist im Tenor des Beschlusses verbindlich und nach außen wirksam.
Tenor
Der Gegenstandswert wird gemäß § 37 Abs. 2 Satz 2 i. V. m. § 14 Abs. 1 RVG auf 300.000,-- EUR (in Worten: dreihunderttausend Euro) festgesetzt.