Verfassungsbeschwerde gegen Amtsgerichtsentscheidungen wegen Vollstreckung als unzulässig verworfen
KI-Zusammenfassung
Der Verfassungsgerichtshof NRW weist eine Verfassungsbeschwerde gegen amtsgerichtliche Entscheidungen in einem Vollstreckungsverfahren als unzulässig zurück. Die Beschwerde sei nicht hinreichend substantiiert; bloße Nennung verletzter Grundrechte genüge nicht. Es seien keine konkreten Entscheidungserheblichen Tatsachen oder Rechtsfehler dargelegt.
Ausgang: Verfassungsbeschwerde gegen amtsgerichtliche Entscheidungen mangels hinreichender Begründung als unzulässig verworfen
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verfassungsbeschwerde bedarf einer substanziierten Begründung; die bloße Behauptung einer Grundrechtsverletzung und die Bezeichnung der angegriffenen Maßnahme genügen nicht (§§ 18, 53, 55 VerfGHG).
Die Unterlassung der Wiedergabe des Tatbestandes im Urteil nach § 313a Abs. 1 S. 1 ZPO stellt nicht ohne Weiteres einen Gehörsverstoß dar, insbesondere wenn das als Rechtsmittel in Betracht ziehbare Verfahren (z. B. Anhörungsrüge) keinen devolutiven Effekt im Sinne der Vorschrift hat.
Zur Begründung einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör oder des Justizgewährleistungsanspruchs muss dargetan werden, welche entscheidungserheblichen Tatsachen oder rechtlichen Gesichtspunkte das Fachgericht übergangen haben; allgemeine Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung genügen nicht.
Die Zurückweisung einer Anhörungsrüge oder die Ablehnung eines Antrags auf Protokollberichtigung begründen nur dann eine eigenständige verfassungsrechtliche Beschwer, wenn nachgewiesen wird, dass entscheidungserhebliche Tatsachen nicht aufgenommen oder berücksichtigt wurden.
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
Gründe
I.
Gegenstand der Verfassungsbeschwerde sind zivilgerichtliche Entscheidungen im Zusammenhang mit einer Zwangsvollstreckungsabwehrklage.
1. Dem Ausgangsverfahren liegt eine Klage des Beschwerdeführers zugrunde, mit der dieser sich gegen die Vollstreckung aus einem zwischen den Parteien geschlossenen Vergleich wendet.
In einem Vorprozess (116 C 378/17 AG Köln) umgekehrten Rubrums, in dem der Beschwerdeführer als Beklagter von einer Rechtsanwaltskanzlei auf Zahlung einer Gebührenforderung in Anspruch genommen wurde, schlossen die Parteien unter dem 12. Dezember 2017 einen gerichtlichen Vergleich, durch den der Beschwerdeführer sich zur Abgeltung der Klageforderung dazu verpflichtete, einen Betrag in Höhe von 113 € zu zahlen. Darin war dem Beschwerdeführer nachgelassen, den Vergleich durch schriftliche Anzeige gegenüber dem Gericht bis zum 27. Dezember 2017 zu widerrufen. Für den Fall des Widerrufs bestimmte das Amtsgericht einen Verkündungstermin auf den 9. Januar 2018. Mit Schreiben vom 22. Dezember 2017, das er am 23. Dezember 2017 in den Nachtbriefkasten des Amtsgerichts einlegte, beantragte der Beschwerdeführer, die Widerrufsfrist um zwei Wochen zu verlängern und den Verkündungstermin entsprechend nach hinten zu verschieben. Hilfsweise und vorsorglich für den Fall, dass das Gericht den Anträgen nicht entspreche, beantragte der Beschwerdeführer den Widerruf des Vergleichs und die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung. Mit Schreiben vom 2. Januar 2018 teilte die zuständige Abteilungsrichterin mit, dass die Widerrufsfrist nicht verlängert werden könne, und erläuterte auf nochmalige Eingabe des Beschwerdeführers mit zwei weiteren Schreiben, dass und warum das Gericht zur Verlängerung der Widerrufsfrist nicht befugt sei und der unter eine Bedingung gestellte Widerruf unwirksam sei, weshalb der Vergleich wirksam und der Rechtsstreit beendet sei.
In der Folgezeit erhob der Beschwerdeführer die dem Ausgangsverfahren (118 C 118/18 AG Köln) zugrunde liegende Klage mit dem Ziel, die Vollstreckung aus dem Vergleich für unzulässig zu erklären. Das Amtsgericht wies mit dem von der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Urteil vom 23. Juni 2021, das unter Hinweis auf § 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO keinen Tatbestand enthielt, die Klage ab und setzte den Streitwert auf 113 € fest. Es begründete seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt: Die Klage sei zwar zulässig. Es fehle insbesondere nicht an der Prozessfähigkeit des Beschwerdeführers. Nachdem der Beklagte in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich erklärt habe, dass er seine entsprechenden Bedenken nicht mehr aufrecht erhalte und auch sonstige Anhaltspunkte für die Prozessunfähigkeit des Beschwerdeführers weder vorgetragen noch ersichtlich seien, sei diesbezüglich eine weiter gehende Prüfung nicht erforderlich. Jedoch sei die Klage unbegründet. Die erhobene Vollstreckungsabwehrklage nach § 767 ZPO sei zwar auch im vorliegend gegebenen Fall eines rechtwirksam zustande gekommenen Vergleichs grundsätzlich statthaft. Der vom Beschwerdeführer erhobene Einwand, er habe nach Abschluss des Vergleichs mit dem Kläger des Vorprozesses eine Vereinbarung geschlossen, nach der dieser für den Beschwerdeführer kostenlos habe Akteneinsicht beantragen sollen, sei indes keine zulässige Einwendung, weil sie sich nicht gegen den dem Vergleich zugrunde liegenden Anspruch wende, sondern gegen eine mutmaßlich nach Vergleichsabschluss abgeschlossene zweite Vereinbarung, für die sich nach dem Vorbringen des Beschwerdeführers auch kein inhaltlicher Zusammenhang mit dem Vergleich ergebe. Selbst wenn der Beklagte dieser Vereinbarung zuwider gehandelt haben sollte, habe der Beschwerdeführer entweder den Vergleich rechtzeitig widerrufen oder sich rechtzeitig vor Ablauf der Widerrufsfrist beim Gericht über Fristverlängerungsmöglichkeiten erkundigen können.
Eine als „Anhörungsrüge, hilfsweise … Gegenvorstellung …“ bezeichnete Eingabe des Beschwerdeführers vom 10. Juli 2021 wies das Amtsgericht mit Beschluss vom 5. August 2021 ebenso zurück wie einen in der Eingabe zugleich gestellten Antrag auf Berichtigung und Ergänzung des Sitzungsprotokolls.
2. Mit am 5. Oktober 2021 bei dem Verfassungsgerichtshof eingegangenem Schreiben vom 25. September 2021 hat der Beschwerdeführer Verfassungsbeschwerde im Wesentlichen gegen das amtsgerichtliche Urteil vom 23. Juni 2021 und den Beschluss vom 5. August 2021 erhoben. Er rügt eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 4 LV i.V.m. Art. 103 Abs. 1 GG) und seines Justizgewährungsanspruchs (Art. 4 LV i.V.m. Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG), weil das Amtsgericht die Berufung nicht zugelassen habe.
II.
Die Verfassungsbeschwerde wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1, § 59 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG durch die Kammer zurückgewiesen, weil sie unzulässig ist.
1. Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Amtsgerichts vom 23. Juni 2021 wendet, ist sie nicht ausreichend begründet. Nach § 18 Abs. 1, § 53 Abs. 1 und § 55 Abs. 4 VerfGHG bedarf eine Verfassungsbeschwerde einer substanziierten Begründung, die sich nicht lediglich in der Nennung des verletzten Rechts und in der Bezeichnung der angegriffenen Maßnahme erschöpfen darf. Die Möglichkeit, dass die angefochtene fachgerichtliche Entscheidung auf einer grundsätzlichen Verkennung des Gewährleistungsgehalts des als verletzt gerügten Grundrechts beruht, muss sich vielmehr aufgrund einer hinreichenden Auseinandersetzung mit der Begründung der angefochtenen Entscheidung aus der Begründung der Verfassungsbeschwerde selbst ergeben (VerfGH NRW, Beschluss vom 14. Januar 2020 – VerfGH 44/19.VB-3, juris, Rn. 4).
a) Diesen Anforderungen wird die Verfassungsbeschwerde, soweit sie sich gegen das Urteil des Amtsgerichts vom 23. Juni 2021 wendet, nicht gerecht.
aa) Im Weglassen des Tatbestandes gemäß § 313a Abs. 1 Satz 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) liegt kein Gehörsverstoß. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers steht der Anwendung der Vorschrift nicht entgegen, dass gegen das Urteil eine Anhörungsrüge statthaft war, denn bei der Anhörungsrüge handelt es sich nicht um ein mit Devolutiveffekt ausgestattetes Rechtsmittel im Sinne der Vorschrift.
bb) Soweit die Verfassungsbeschwerde „große Zweifel an der Richtigkeit des Urteils“ vom 23. Juni 2021 artikuliert, zeigt sie keinen Verfassungsverstoß auf, der dem Amtsgericht im Ausgangsverfahren (118 C 118/18 AG Köln) unterlaufen sein könnte.
Es ist bereits weder dargetan noch sonst ersichtlich, welchen Tatsachenvortrag der Beschwerdeführer dem Amtsgericht Köln mit seiner dem Ausgangsverfahren zugrunde liegenden Klage unterbreitet hat. Die Entscheidungsgründe des mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Urteils legen nahe, dass der Beschwerdeführer seine Vollstreckungsabwehrklage maßgeblich auf eine im Anschluss an den gerichtlichen Vergleich außergerichtlich geschlossene weitere Vereinbarung gestützt hat und nicht auf den von der Verfassungsbeschwerde in den Vordergrund gestellten materiell-rechtlichen Fehler, der dem Amtsgericht im Vorprozess (116 C 378/17 AG Köln) unterlaufen sein soll. Hierzu verhält sich die Verfassungsbeschwerde nicht. Es fügt sich in das Gesamtbild, dass der Beschwerdeführer mit der Verfassungsbeschwerde die dem Ausgangsverfahren (118 C 118/18 AG Köln) zugrunde liegende Klageschrift vom 8. März 2018 weder vorgelegt noch ihrem wesentlichen Inhalt nach wiedergegeben hat.
Entsprechend verhält es sich, wenn man mit den sich zum Protokollergänzungsantrag verhaltenden Ausführungen unter Ziffer II. des Schriftsatzes vom 10. Juli 2021 als richtig unterstellt, dass der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vom 9. Juni 2021 darauf hingewiesen hat, dass er sich im Vorprozess (116 C 378/17 AG Köln) um eine Fristverlängerung bemüht und mit einem Hilfsantrag den Vergleich widerrufen, aber vor Ablauf der Frist am 27. Dezember 2017 vom Gericht keine Antwort erhalten habe. Weder jenen Ausführungen noch der Begründung der Verfassungsbeschwerde lässt sich entnehmen, was der Beschwerdeführer dem mit dem Ausgangsverfahren (118 C 118/18 AG Köln) befassten Amtsgericht hierzu konkret zu Kenntnis gebracht hat. Vor diesem Hintergrund verfängt auch die im Schriftsatz vom 10. Juli 2021 dokumentierte spekulative Annahme nicht, das Amtsgericht habe dem Beschwerdeführer ein von diesem mit der Anhörungsrüge zitiertes Urteil des Oberlandesgerichts Hamm vorzuenthalten versucht.
b) Damit ist auch nicht hinreichend dargelegt, dass Berufungszulassungsgründe vorgelegen hätten, durch deren Übergehen das Amtsgericht den Justizgewährungsanspruch des Beschwerdeführers (Art. 4 LV i.V.m. Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG) verletzt hätte.
2. Auch soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts vom 5. August 2021 wendet, ist sie unzulässig.
Die Entscheidung über die Anhörungsrüge begründet insoweit keine eigenständige verfassungsrechtliche Beschwer (vgl. VerfGH NRW, Beschlüsse vom 17. März 2020 – VerfGH 5/20.VB-2, juris, Rn. 4; vom 16. Juni 2020 – VerfGH 58/20.VB-3, juris, Rn. 15; und vom 19. Januar 2021 – VerfGH 196/20.VB-3, juris, Rn. 15; jeweils m. w. N.).
Dasselbe gilt, soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen die Zurückweisung des Protokollberichtigungsantrags wendet. Auch dies begründet jedenfalls dann keine eigenständige verfassungsrechtliche Beschwer, wenn der Beschwerdeführer nicht aufzeigt, dass entscheidungserhebliche Tatsachen nicht aufgenommen seien.
Schließlich liegt in der Rücksendung des Originals seines Schriftsatzes vom 10. Juli 2021 an den Beschwerdeführer kein Gehörsverstoß, zumal er nicht behauptet, dass der Inhalt dieses Schriftsatzes in dem Beschluss des Amtsgerichts vom 5. August 2021 unberücksichtigt geblieben sei.
3. Von einer weiteren Begründung des Beschlusses wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 4 VerfGHG abgesehen.