Verfassungsbeschwerde als unzulässig verworfen nach Hinweisschreiben
KI-Zusammenfassung
Der Verfassungsgerichtshof NRW weist eine Verfassungsbeschwerde als unzulässig zurück und beruft sich auf die im Hinweisschreiben vom 28.12.2022 genannten Gründe. Ein späteres Schreiben des Beschwerdeführers vom 4.1.2023 ändert an der Entscheidung nichts. Die Entscheidung beruht auf nicht ausgeräumten Zulässigkeits- bzw. Begründungsmängeln.
Ausgang: Verfassungsbeschwerde als unzulässig verworfen; ergänzendes Schreiben änderte daran nichts.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn die für ihre Zulässigkeit erforderlichen tatsächlichen oder rechtlichen Voraussetzungen nicht vorliegen und die festgestellten Mängel nicht substantiiert behoben werden.
Ein Hinweisschreiben des Gerichts, das auf Zulässigkeits- oder Begründungsmängel hinweist, kann zur Zurückweisung der Beschwerde führen, wenn der Beschwerdeführer nicht entscheidungserheblich entgegentritt.
Ein ergänzendes Schreiben des Beschwerdeführers vermag die Unzulässigkeit nicht zu beseitigen, wenn es keine neuen, entscheidungserheblichen Tatsachen oder rechtlichen Ausführungen enthält.
Das Verfassungsgericht kann die Beschwerde ohne weitere Sachverhaltsaufklärung zurückweisen, sobald feststeht, dass die Zulässigkeitsvoraussetzungen nicht erfüllt sind.
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird aus den im Hinweisschreiben vom 28. Dezember 2022 genannten Gründen als unzulässig zurückgewiesen. Das Schreiben des Beschwerdeführers vom 4. Januar 2023 veranlasst keine davon abweichende Entscheidung.