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Verfassungsgerichtshof NRW·VerfGH 113/21.VB-2·08.11.2021

Verfassungsbeschwerde wegen Ausbleiben in Hauptverhandlung als unzulässig zurückgewiesen

Öffentliches RechtVerfassungsrechtStrafprozessrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Beschwerdeführer wandte sich mit einer Verfassungsbeschwerde gegen mehrere gerichtliche Entscheidungen, u. a. im Zusammenhang mit seinem Ausbleiben in einer strafgerichtlichen Hauptverhandlung. Der Verfassungsgerichtshof NRW weist die Beschwerde gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1, § 59 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG als unzulässig zurück. Es fehle an der hinreichenden Darlegung einer Verletzung verfassungsrechtlicher Rechte der Landesverfassung, weshalb eine inhaltliche Prüfung unterbleibt.

Ausgang: Verfassungsbeschwerde gegen Entscheidungen im Zusammenhang mit Ausbleiben in der Hauptverhandlung als unzulässig verworfen

Abstrakte Rechtssätze

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Eine Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn der Beschwerdeführer nicht hinreichend darlegt, dass durch die angegriffenen Entscheidungen Rechte aus der Landesverfassung verletzt sein könnten (vgl. § 18 Abs. 1 S. 2, § 55 VerfGHG).

2

Die Kammer kann eine unzulässige Verfassungsbeschwerde ohne weitergehende Sachprüfung gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1 und § 59 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG zurückweisen.

3

Die Begründung der Verfassungsbeschwerde muss substantiiert konkrete Verletzungstatbestände und einen erkennbaren verfassungsrechtlichen Bezug enthalten; bloße Rügen von Verfahrensabläufen ohne Darlegung eines Verfassungsverstoßes genügen nicht.

4

Fehlt die hinreichende Darlegung möglicher Verfassungsverletzungen, bleibt eine vertiefte rechtliche Auseinandersetzung entbehrlich und die Beschwerde kann aus formellen Gründen abgewiesen werden (vgl. § 58 Abs. 2 S. 4 VerfGHG).

Relevante Normen
§ 58 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG§ 59 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG§ 18 Abs. 1 Satz 2 VerfGHG§ 55 Abs. 1 Satz 1 VerfGHG§ 55 Abs. 4 VerfGHG§ 58 Abs. 2 Satz 4 VerfGHG

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

Gründe

2

Die Verfassungsbeschwerde, mit der sich der Beschwerdeführer gegen mehrere gerichtliche Entscheidungen u. a. im Zusammenhang mit seinem Ausbleiben in einer strafgerichtlichen Hauptverhandlung wendet, wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1, § 59 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG durch die Kammer zurückgewiesen, weil sie unzulässig ist. Jedenfalls ist die Möglichkeit der Verletzung des Beschwerdeführers in seinen in der Landesverfassung enthaltenen Rechten nicht hinreichend dargelegt (vgl. § 18 Abs. 1 Satz 2 und § 55 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 VerfGHG). Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (vgl. § 58 Abs. 2 Satz 4 VerfGHG).