Verfassungsbeschwerde wegen Ausbleiben in Hauptverhandlung als unzulässig zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Beschwerdeführer wandte sich mit einer Verfassungsbeschwerde gegen mehrere gerichtliche Entscheidungen, u. a. im Zusammenhang mit seinem Ausbleiben in einer strafgerichtlichen Hauptverhandlung. Der Verfassungsgerichtshof NRW weist die Beschwerde gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1, § 59 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG als unzulässig zurück. Es fehle an der hinreichenden Darlegung einer Verletzung verfassungsrechtlicher Rechte der Landesverfassung, weshalb eine inhaltliche Prüfung unterbleibt.
Ausgang: Verfassungsbeschwerde gegen Entscheidungen im Zusammenhang mit Ausbleiben in der Hauptverhandlung als unzulässig verworfen
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn der Beschwerdeführer nicht hinreichend darlegt, dass durch die angegriffenen Entscheidungen Rechte aus der Landesverfassung verletzt sein könnten (vgl. § 18 Abs. 1 S. 2, § 55 VerfGHG).
Die Kammer kann eine unzulässige Verfassungsbeschwerde ohne weitergehende Sachprüfung gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1 und § 59 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG zurückweisen.
Die Begründung der Verfassungsbeschwerde muss substantiiert konkrete Verletzungstatbestände und einen erkennbaren verfassungsrechtlichen Bezug enthalten; bloße Rügen von Verfahrensabläufen ohne Darlegung eines Verfassungsverstoßes genügen nicht.
Fehlt die hinreichende Darlegung möglicher Verfassungsverletzungen, bleibt eine vertiefte rechtliche Auseinandersetzung entbehrlich und die Beschwerde kann aus formellen Gründen abgewiesen werden (vgl. § 58 Abs. 2 S. 4 VerfGHG).
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
Gründe
Die Verfassungsbeschwerde, mit der sich der Beschwerdeführer gegen mehrere gerichtliche Entscheidungen u. a. im Zusammenhang mit seinem Ausbleiben in einer strafgerichtlichen Hauptverhandlung wendet, wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1, § 59 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG durch die Kammer zurückgewiesen, weil sie unzulässig ist. Jedenfalls ist die Möglichkeit der Verletzung des Beschwerdeführers in seinen in der Landesverfassung enthaltenen Rechten nicht hinreichend dargelegt (vgl. § 18 Abs. 1 Satz 2 und § 55 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 VerfGHG). Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (vgl. § 58 Abs. 2 Satz 4 VerfGHG).