Themis
Anmelden
Verfassungsgerichtshof NRW·VerfGH 11/25.VB-3·16.12.2025

Verfassungsbeschwerde als unzulässig zurückgewiesen wegen Rechtswegerschöpfung und Substantiierungsmangel

Öffentliches RechtVerfassungsrechtVerfassungsprozessrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Beschwerdeführer erhob Verfassungsbeschwerde, die der Verfassungsgerichtshof NRW als unzulässig zurückweist. Beanstandet wurden Gehörsverletzungen, die der Beschwerdeführer jedoch nicht substantiiert darlegte und zudem versäumte, den Rechtsweg (§ 54 VerfGHG) zu erschöpfen. Das Gericht verweist darauf, dass eine Kontrolle nicht ersetzt werden darf, wenn es sich im Kern um die Anwendung materiellen Bundesrechts handelt. Auf Rechtzeitigkeit und Wiedereinsetzung kommt es vorliegend nicht an.

Ausgang: Verfassungsbeschwerde als unzulässig verworfen mangels Erschöpfung des Rechtswegs und fehlender Substantiierung verfassungsrechtlicher Vorwürfe

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn der Beschwerdeführer nicht darlegt, den ordentlichen Rechtsweg gemäß § 54 Satz 1 VerfGHG erschöpft zu haben.

2

Die Verfassungsbeschwerde setzt die konkrete und substanziierte Darlegung einer Verletzung eines in der Landesverfassung gewährleisteten Rechts voraus; bloße Behauptungen genügen nicht.

3

Soweit die Rüge im Wesentlichen die Anwendung materiellen Bundesrechts betrifft, scheidet eine verfassungsgerichtliche Kontrolle aus, wenn § 53 Abs. 2 VerfGHG eine derartige Überprüfung nicht zulässt.

4

Die Frage der Rechtzeitigkeit oder eines Wiedereinsetzungsantrags bleibt ohne Bedeutung, wenn die Verfassungsbeschwerde bereits aus anderen Unzulässigkeitsgründen zurückzuweisen ist.

Relevante Normen
§ 58 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG§ 59 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG§ 54 Satz 1 VerfGHG§ 55 Abs. 1 Satz 1 VerfGHG§ 55 Abs. 4 VerfGHG

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird als un­zulässig zu­rückgewiesen. 

Gründe

2

Die Verfassungsbeschwerde wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1, § 59 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG durch die Kammer zurückgewiesen, weil sie unzulässig ist.

3

1. Der Beschwerdeführer hat nicht dargelegt, den Rechtsweg gemäß § 54 Satz 1 VerfGHG erschöpft zu haben (vgl. dazu VerfGH NRW, Beschluss vom 15. Juli 2025 – VerfGH 42/25.VB-3 u. a., juris, Rn. 4, m. w. N.). Mit der Erwägung des Oberlandesgerichts in dessen die Anhörungsrüge gegen die hier angegriffene Entscheidung als unzulässig verwerfenden Beschluss vom 24. Februar 2025, die – auch mit der Verfassungsbeschwerde geltend gemachte – Gehörsverletzung hätte mit der Nichtzulassungsbeschwerde nach § 544 ZPO verfolgt werden müssen, setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander.

4

2. Überdies hat der Beschwerdeführer, soweit sein Vorbringen nicht bereits auf eine nach § 53 Abs. 2 VerfGHG unzulässige Kontrolle der Anwendung materiellen Bundesrechts abzielt, nicht die Möglichkeit der Verletzung in einem seiner in der Landesverfassung enthaltenen Rechte dargelegt (vgl. § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1, § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG). Die im Wesentlichen bloßen Behauptungen verschiedener Grundrechtsverletzungen ohne deren Substantiierung anhand konkreter verfassungsrechtlicher Maßstäbe genügt den Darlegungsanforderungen nicht (vgl. VerfGH NRW, Beschluss vom 15. Juli 2025 – VerfGH 42/25.VB-3 u. a., juris, Rn. 10).

5

3. Auf die Rechtzeitigkeit der Einlegung und Begründung der Verfassungsbeschwerde (vgl. § 55 Abs. 1 Satz 1 VerfGHG) und den Wiedereinsetzungsantrag des Beschwerdeführers vom 12. Februar 2025 kommt es nach dem Vorstehenden nicht an.