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Verfassungsgerichtshof NRW·VerfGH 11/24.VB-3·08.04.2024

Verfassungsbeschwerde verworfen mangels erkennbarer Verletzung verfassungsrechtlicher Rechte

Öffentliches RechtVerfassungsrechtVerfassungsbeschwerdeVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Beschwerdeführerin erhob Verfassungsbeschwerde gegen das Handeln der öffentlichen Gewalt des Landes. Streitpunkt war, ob die Beschwerde die Möglichkeit einer Verletzung eines in der Landesverfassung garantierten Rechts hinreichend darlegt. Der Verfassungsgerichtshof NRW wies die Beschwerde als unzulässig zurück, weil keine solche Möglichkeit erkennbar war. Die Zurückweisung erfolgte auf Grundlage der Zulässigkeitsvoraussetzungen des VerfGHG.

Ausgang: Verfassungsbeschwerde als unzulässig verworfen, da keine Möglichkeit einer Verletzung verfassungsrechtlicher Rechte durch die öffentliche Gewalt des Landes ersichtlich ist

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verfassungsbeschwerde gegen die öffentliche Gewalt eines Landes ist unzulässig, wenn nicht erkennbar ist, dass dadurch die Beschwerdeführerin in einem ihrer in der Landesverfassung enthaltenen Rechte verletzt werden könnte.

2

Zur Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde gehört die substantielle Darlegung der Möglichkeit einer verfassungsrechtlichen Rechtsverletzung; bloße Vermutungen genügen nicht.

3

Die Darlegungs- und Begründungslast für die Erkennbarkeit einer Verletzung verfassungsrechtlicher Rechte trägt die Beschwerdeführerin; fehlende konkrete Anknüpfungspunkte führen zur Zurückweisung.

4

Die Verfahrensvoraussetzungen und Zulässigkeitsregelungen des VerfGHG (vgl. §§ 18, 55) dienen der Abwehr offensichtlich unbegründeter Verfassungsbeschwerden und können zur Unzulässigkeit führen, wenn die Möglichkeit einer Rechtsverletzung nicht aufgezeigt wird.

Relevante Normen
§ 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 VerfGHG§ 55 Abs. 1 Satz 1 VerfGHG§ 55 Abs. 4 VerfGHG

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen, weil sie die Möglichkeit der Verletzung der Beschwerdeführerin in einem ihrer in der Landesverfassung enthaltenen Rechte durch die öffentliche Gewalt des Landes nicht erkennen lässt (vgl. § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1, § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG).