Verfassungsbeschwerde wegen unzureichender Begründung als unzulässig verworfen
KI-Zusammenfassung
Der Verfassungsgerichtshof NRW weist eine Verfassungsbeschwerde als unzulässig zurück, weil die eingereichte Begründung den Anforderungen der §§ 18 Abs.1, 55 Abs.1 und Abs.4 VerfGHG nicht entspricht. Prüfbare, substantielle Sachvorträge fehlen, sodass die Zulässigkeit nicht gegeben ist. Eine weitergehende inhaltliche Erörterung unterbleibt gemäß § 58 Abs.2 Satz 4 VerfGHG.
Ausgang: Verfassungsbeschwerde als unzulässig verworfen wegen unzureichender Begründung nach §§ 18, 55 VerfGHG; weitere Begründung unterbleibt (§ 58 Abs.2 Satz4 VerfGHG).
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde setzt voraus, dass die Beschwerde ausreichend begründet ist und die gesetzlichen Begründungsanforderungen erfüllt.
Eine nicht den Vorgaben des § 18 Abs.1 bzw. § 55 Abs.1 und Abs.4 VerfGHG genügende Begründung führt zur Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde.
Das Verfassungsgericht kann von einer ausführlichen Begründung des Beschlusses absehen, wenn die Unzulässigkeit bereits formell eindeutig feststeht (§ 58 Abs.2 Satz4 VerfGHG).
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen, weil sie den sich aus § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1, § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG ergebenden Begründungsanforderungen nicht genügt. Von einer weiteren Begründung dieses Beschlusses wird abgesehen (vgl. § 58 Abs. 2 Satz 4 VerfGHG).