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Verfassungsgerichtshof NRW·VerfGH 11/19.VB-1·23.09.2019

Landesverfassungsbeschwerde wegen paralleler BVerfG-Beschwerde als unzulässig verworfen

Öffentliches RechtVerfassungsrechtVerfassungsprozessrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Beschwerdeführer rügt das Gesetz zur Anpassung des Polizeigesetzes NRW. Das Verfassungsgerichtshof NRW prüft die Zulässigkeit der Landesverfassungsbeschwerde. Es weist die Beschwerde als unzulässig zurück, weil bereits eine Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht (1 BvR 708/19) erhoben ist (§ 53 Abs. 1 VerfGHG). Weitergehende Ausführungen unterbleiben; Auslagen werden nicht erstattet (§ 63 Abs. 4 VerfGHG).

Ausgang: Landesverfassungsbeschwerde als unzulässig verworfen, weil bereits Verfassungsbeschwerde beim BVerfG erhoben wurde

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Landesverfassungsbeschwerde ist unzulässig, soweit eine Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht erhoben ist oder erhoben werden wird (§ 53 Abs. 1 VerfGHG).

2

Ist eine inhaltlich identische Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht anhängig, hat der Landesverfassungsgerichtshof die landesverfassungsrechtliche Beschwerde zurückzuweisen.

3

Das Gericht kann bei offensichtlicher Unzulässigkeit gemäß § 58 Abs. 2 Satz 4 VerfGHG von weiteren Begründungen der Zurückweisung absehen.

4

Eine Erstattung der Auslagen kommt nur bei Obsiegen des Beschwerdeführers in Betracht; bei Zurückweisung besteht kein Erstattungsanspruch (§ 63 Abs. 4 VerfGHG).

Relevante Normen
§ 53 Abs. 1 letzter Halbsatz VerfGHG§ 58 Abs. 2 Satz 4 VerfGHG§ 63 Abs. 4 VerfGHG

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

Gründe

2

Die Verfassungsbeschwerde ist gemäß § 53 Abs. 1 letzter Halbsatz VerfGHG unzulässig. Hiernach ist die Landesverfassungsbeschwerde nicht zulässig, soweit Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht erhoben ist oder wird.

3

Der Beschwerdeführer wendet sich mit seiner Landesverfassungsbeschwerde gegen das Gesetz zur Anpassung des Polizeigesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen und des Gesetzes über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden vom 18. Dezember 2018 (GV. NRW. S. 741). Gegen dieses Gesetz hat er aber bereits die dort unter dem Aktenzeichen 1 BvR 708/19 geführte Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht erhoben.

4

Von einer weiteren Begründung der Zurückweisung wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 4 VerfGHG abgesehen.

5

Seine Auslagen sind dem Beschwerdeführer nicht zu erstatten. § 63 Abs. 4 VerfGHG sieht eine Auslagenerstattung nur für den hier nicht vorliegenden Fall eines Obsiegens des Beschwerdeführers vor.